Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010 - I-4 U 12/10
Wartefrist beim Abschlussschreiben - Vor einem Abschlussschreiben hat der Gläubiger regelmäßig eine Wartefrist von zwei Wochen einzuhalten.
BGB §§ 677, 683 Satz 1, 670; UWG § 12
Leitsätze:*1. Die Kosten des Abschlussschreibens sind grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes oder als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB erstattungsfähig. Insoweit besteht ein Erstattungsanspruch jedoch nicht, wenn der Gläubiger das Abschlussschreiben an den Schuldner absendet, ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb angemessener Frist von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben.
2. Vor einen Abschlussschreiben hat der Gläubiger grundsätzlich eine Wartefrist von zwei Wochen einzuhalten (mit Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2009 - Az. 4 U 123/09; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 - Az. 4 U 136/09). Hierbei handelt es sich um eine regelmäßig gebotene Durchschnittsfrist, die nach den Umständen des Einzelfalles auch länger sein kann.
3. Bei einem Verfügungsurteil hat der Schuldner es hinzunehmen, dass mit dem Abschlussschreiben auch während dem Lauf der Berufungsfrist ein weiterer (neuer) Gebührentatbestand gesetzt wird, den er durch eine unaufgefordert abgegebene Abschlusserklärung hätte vermeiden können. Will der Schuldner diesen Kostentatbestand nicht entstehen lassen, steht ihm die volle Ausnutzung der Berufungsfrist nicht zur Verfügung. Dies muss der Schuldner als Folge seines Wettbewerbsverstoßes hinnehmen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2193
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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