Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 44/07
OFFROAD - Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn der mit einer fremden Marke übereinstimmende Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.
2. Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm - wie dem Bestandteil "automobil" - von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird.
3. Die Hervorhebung eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens durch die grafische Gestaltung oder durch seine Anordnung im Gesamtzeichen führt nicht bereits als solche zur Annahme einer selbständigen kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils, wenn der Verkehr gleichwohl von einem einheitlichen Kennzeichen ausgeht.
4. Da der Verkehr im Normalfall eine Kennzeichnung als Ganzes wahrnimmt, ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen, den die sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen hervorrufen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2005 - Az. C-120/04 - THOMSON LIFE). Hierbei kann auch ein Bestandteil, der eine beschreibende Angabe enthält (hier: automobil) zum Gesamteindruck beitragen (BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - Az. I ZB 39/05 - idw Informationsdienst Wissenschaft).
5. Der Anwendbarkeit von § 23 Nr. 2 MarkenG steht weder die kennzeichenmäßige Verwendung noch die etwaige Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Zeichen entgegen (BGHZ 181, 77 - DAX;
BGH, Urteil vom 05.06.2008 - Az. I ZR 169/05, MIR 2008, Dok. 222 - POST).
6. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 MarkenG ist auszugehen, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel nicht entspricht (vgl. Art. 6 Abs. 1 MarkenRL).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2190
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-559/20, MIR 2022, Dok. 039
Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20 , MIR 2022, Dok. 006
Digitales Erbe - Facebook ist verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 071
Preisportal - Die Information, dass der Preisvergleich eines Preisvergleichsportals nur Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Provisionszahlung verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG
BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 55/16, MIR 2017, Dok. 048
KÖLNER DOM - Keine Unterscheidungskraft für Reiseandenken und -bedarf
BGH, Beschluss vom 12.10.2023 - I ZB 28/23, MIR 2024, Dok. 006