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Kurz notiert



Christian Brethauer

Onlinerecht 2.0: Alte Fragen - neue Antworten? - Veranstaltungsbericht*

MIR 2010, Dok. 090, Rz. 1-16


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Am 10. und 11. Juni 2010 fand in Frankfurt am Main der vom Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie (www.ak-it-recht.de) veranstaltete 10. @kit-Kongress statt. Gastgeber der zweitägigen Tagung war der Deutsche Fachverlag (www.dfv.de) mit Hauptsitz in Frankfurt am Main.

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Ganz im Zeichen des Onlinerechts

Zwei Tage lang konnten Anwälte, Unternehmensjuristen, Rechtsreferendare, wissenschaftliche Assistenten und Doktoranden zusammen mit den Referenten aktuelle Fragen des Onlinerechts diskutieren und im gemeinsamen Gespräch Klärungsversuche unternehmen. Dabei wurde ein weiter Bogen von Cloud Computing und Software as a Service über datenschutzrechtliche Aspekte des Geotargeting bis hin zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen bei Rechtsverletzungen im Internet gespannt.

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Nach einer Begrüßung durch Prof. Dr. Stefan Leible, dem 1. Vorsitzenden des @kit e. V., erhielt Prof. Dr. Klemens Skibicki (DIKRI, Köln) das Wort. Dieser wagte in seinem Vortrag einen Ausblick auf das Internet im Jahr 2020: Die Präsenz sozialer Netzwerke, wie z.B. Facebook, werde allgegenwärtig. Dies sehe man daran, dass die registrierten Facebook-Nutzer schon 2010 die drittgrößte Population der Erde darstellen und stetig anwachsen. Auch personalisierte Werbung, wie sie schon jetzt z.B. auf Amazon anzutreffen ist, werde sich weiter ausweiten.

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Zwei Referenten widmeten sich dem Thema des Cloud Computing. Während Prof. Dr. Peter Buxmann (TU Darmstadt) einen Einblick in den Bereich "Cloud Computing und Software as a Service" gab, behandelte Dr. Thomas Söbbing (Deutsche Leasing IT- GmbH) diejenigen rechtlichen Fragestellungen, die sich insbesondere aus der Zusammenschaltung verschiedener Serverkapazitäten in der "Cloud" ergeben können. Da sich die Server in unterschiedlichen Ländern befinden könnten, stelle sich etwa die Frage nach dem anwendbaren Recht und dem Gerichtsstand.

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Anschließend besprach Dr. Eva Inés Obergfell (TU München) die sog. "Halzband"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06, MIR 2009, Dok. 105). In diesem Zusammenhang kam die Problematik der Störerhaftung genauso zur Sprache, wie die vom eBay-Account-Inhaber einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten. Dabei komme es gerade auf eine ausreichende Sicherung der Zugangsdaten an. Insoweit wurde von der Referentin auch ein wesentlicher Unterschied zur BGH-Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (Urteil vom 12.05.2010 - Az. I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083) aufgezeigt, bei der vom BGH einer (dynamischen) IP-Adresse – anders als dem eBay-Mitgliedskonto - eine besondere Identifikationsfunktion gerade nicht zugesprochen wurde.

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Prof. Dr. Paul T. Schrader (Universität Augsburg) trug zum Themenbereich "Handel mit virtuellen Gütern" vor. Wenn ein Avatar (eine künstliche Person oder ein grafischer Stellvertreter einer echten Person in der virtuellen Welt) seine ihm im Spiel zustehenden virtuellen Güter, wie beispielsweise Schwerter oder Munition, an andere Personen oder Avatare verkauft, liege diesem Geschäft rechtlich ein Abtretungsvertrag zugrunde, welcher auch rechtlichen Bestand haben könnte. Zu unterscheiden sei zwischen einfachen und qualifizierten virtuellen Gütern. In beiden Fällen werde der Anspruch aus dem geschlossenen Spielvertrag mit dem Spielebetreiber an den Zessionar abgetreten. Bei qualifizierten virtuellen Gütern käme z.B. noch die Übertragung des im Spiel erworbenen Vollrechts - wie es etwa auch eine Marke sein kann - hinzu. Diskutabel sei insoweit auch, welches Recht bei Leistungsstörungen anzuwenden ist. Dabei kommen der Sitz des Spielebetreibers, der Serverstandort und der generelle Aufenthaltsort der Mitspieler in Betracht.

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Im Folgenden ging Rechtsanwalt Dr. Kai Westerwelle (Taylor Wessing, Frankfurt a. M.) auf die datenschutzrechtlichen Aspekte des Geotargeting ein. IP-Adressen können zwar wegen Verfahren wie der dynamischen IP-Vergabe, Proxyservern oder NATs nicht eindeutig einem Internetnutzer zugewiesen werden, jedoch immer einem Besitzer, zum Beispiel Internetprovider oder Universitäten. Das Geotargeting ordnet dem Besitzer seine geographische Herkunft zu. Problematisch sei hier insbesondere, dass eine statische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum sein kann, es aber im Telemediengesetz, was im Verhältnis zu anderen Gesetzen spezieller sei, keinen Erlaubnistatbestand für das Speichern und Weitergeben dieser Daten zu finden sei. Ebenfalls liege eine Einwilligung in diese Verwendungsarten letztlich nicht vor.

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Prof. Dr. Volker Jänich (Friedrich-Schiller-Universität Jena) beleuchtete daraufhin das "Google Books Settlement", eine Dienstleistung von Google Inc. (USA) mit dem Ziel, das in Büchern gespeicherte Wissen der Welt vorwiegend durch Digitalisierung für die Volltextsuche verfügbar zu machen. Gerade aus urheberrechtlicher Sicht ist diese Vorgehensweise brisant. In Deutschland ist eine Digitalisierung in dieser Form daher bislang nur bei gemeinfreien Werken zulässig.

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Den Abschluss des ersten Veranstaltungstages bildete eine öffentliche Podiumsdiskussion zum Thema "Urheberrecht im Informationszeitalter - brauchen wir eine europäische UrheberrechtsVO?". Unter Leitung von Hendrik Wieduwilt (freier Journalist) nahmen an der Debatte Prof. Dr. Axel Metzger (Leipzig Universität Hannover), Dr. Severin Löffler (Microsoft Deutschland GmbH), Rechtsanwalt Christian Solmecke (Wilde Beuger & Solmecke RAe, Köln), Dr. Karin Ludewig (ENCES, Berlin) sowie, als Vertreter der Piratenpartei, Jens Seipenbusch teil.

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Angesprochen wurde in diesem Zusammenhang, dass 33 % aller weltweit verwendeten Software raubkopiert sei und gerade für Unternehmen wie Microsoft nicht der "raubkopierende Schüler" sondern vielmehr kommerzielle Softwarefälscher im Fokus des Interesses stünden. Diese stellten eine volkswirtschaftliche Gefährdung dar und viele Arbeitsplätze in den Unternehmen kosten. Auch bei Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch in sozialen Netzwerken hochgeladene Bilder, läge die Problemlösung mehr in einer ordentlichen öffentlichen Aufklärung über das rechtlich Zulässige als in der Errichtung eines europäischen Urheberrechtsstatutes.

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Andererseits müssten Mittel und Wege geschaffen werden, die es ermöglichen, dass europäische Wissenschaftler unter gleichen Bedingungen forschen und ihre Erkenntnisse, z. B. durch das Einstellen von Text- und Grafikdateien auf einer Homepage, anderen zugänglich machen können.

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Am Folgetag referierte Dr. Stefan Schuppert (Lovells, München) mit dem Thema "Unerkannt im Internet – wie helfen und wie haften Anonymisierungsdienste?". Als grundlegend in diesem Zusammenhang wurde die Frage danach gestellt, inwieweit das Internet ein rechtsfreier Raum sein darf. Darf ein anonymer Blogger, der verunglimpfenden Inhalt über eine Website postet, unerkannt bleiben? Anonymisierungsdienste stehen rechtlich und tatsächlich an der Schnittstelle von Datenschutz und Grundrechten einerseits und dem Recht des Staates sowie jedes Einzelnen auf Kenntlichmachung des sich nicht rechtstreu verhaltenden Bloggers bzw. Internetnutzers andererseits. Der Referent führte aus, dass selbst im Falle des Hintereinanderschaltens mehrerer Proxys und der damit einhergehenden mehrfachen Datenverschlüsselung ein Aufspüren des betreffenden Nutzers bzw. Bloggers zwar schwieriger, aber dennoch möglich sei (sog. Reanonymisierung). Schließlich wurden Fragen der möglichen Haftung eines Anonymisierungsdienstes besprochen.

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Anschließend berichtete Rechtsanwalt Dr. Stephan Welzel (Chefsyndikus der DENIC) zum Thema "Neue Domains, neue Rechtsfragen? – Erfahrungen mit der Einführung der neuen .de-Domains". Die 2009 neu eingeführten KFZ-, Kurz- und Zifferndomains seien ursprünglich aufgrund technischer Probleme, wie Datenfehlermeldungen, nicht zugelassen worden. Erst das OLG Frankfurt a.M. verurteilte die DENIC zur Freigabe. Technische Komplikationen bestünden aber weiterhin.

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Die Auswirkungen des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten schilderte Rechtsanwalt Börge Ingo Seeger (Freshfields Bruckhaus Deringer, Hamburg). Er begann seinen Vortrag mit einem Zitat von Prof. Dr. Hoeren aus Münster, welcher den fliegenden Gerichtsstand als Fossil und Ärgernis bezeichnete. Sodann ging der Referent auf einschlägige Rechtsnormen der ZPO ein. So stellten manche Gerichte bezüglich des Gerichtsstandes der ZPO auf die (bloße) Abrufbarkeit, andere auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Website ab. Andere hielten die bestimmungsgemäße oder tatsächliche Auswirkung des Internetauftritts für entscheidend. Auch auf das sachnähere Gericht werde abgestellt.

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Zum Abschluss der Tagung referierte Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff (Berlin) mit ihrem Vortrag zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen im Internet. Auch in diesem Zusammenhang spiele die Abwägung von Datenschutz und Grundrechten eine entscheidende Rolle. Jedenfalls solle man sich als User nicht hinter dem Datenschutzrecht verstecken können.

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Zusammenfassend war der 10. @kit-Kongress eine rundum gelungene Veranstaltung aus der man - neben einem spannenden Ausblick auf die Zukunft des Onlinerechts und des Internets - mitnehmen konnte, dass Internetnutzer "im Netz" sehr behutsam mit ihren persönlichen Daten umgehen sollten. Wie Prof. Dr. Skibicki erklärte wissen gerade auch die "jungen Surfer" zwar um die Relevanz ihrer Daten und auch, das zum Beispiel Facebook dies an Dritte weitergibt. Gleichwohl werde die Daten bewusst angegeben, denn "es machen ja alle so". Genau hier liegt aber ein wesentliches Problem.

Der nächste @kit-Kongress findet am 26. und 27. Mai 2011 am Starnberger See statt.

* Der Verfasser Christian Brethauer ist derzeit Rechtsreferendar in Frankfurt a.M.

Online seit: 25.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2189
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