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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 152/07

Zweckbetrieb - Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar.

UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AO § 65 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Die verletzte Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG muss jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemission). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fallen Gesetzesverstoß und Marktverhalten nicht zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemission). Weiterhin muss die betreffende Vorschrift die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung schützen, d.h. dazu dienen das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

2. Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.

3. Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist nicht mit der Marktbezogenheit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG gleichzusetzen. Marktbezogenheit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG liegt nur vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstößt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweist. Hieran fehlt es etwa dann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll.

MIR 2010, Dok. 077


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2176

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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