Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Haftung des WLAN-Netz-Betreibers - Der Betreiber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses kann als Störer für Rechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; Voristanzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07, LG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2007 – Az. 2/3 O 19/07
MIR 2010, Dok. 074, Rz. 1
1
Privatpersonen die ihr WLAN-Netzwerk nicht ausreichend sichern und deren Internetanschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird (insbesondere im Rahmen des Filesharing), können auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, nicht jedoch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, Veröffentlichung in MIR folgt) hervor.
Zur Sache
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel von dem Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten wurde. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Naschdem das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt hatte, wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 11 U 52/07, MIR 2008, Dok. 206) als Berufungsgericht die Klage ab.
Entscheidung des BGH: Privater WLAN-Netzbetreiber muss seinen Anschluss mittels "angemessener Sicherungsmaßnahmen" schützen
Der BGH hob das Berufungsurteil auf, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung komme nicht in Betracht. Allerdings obliege auch privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
Fortlaufende Anpassung der Netzwerksicherheit an den "neuesten Stand der Technik" nicht zumutbar - Prüfpflicht bezieht sich lediglich auf die Einhaltung der üblichen Sicherungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Installation
Hierbei könne dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes jedoch nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht des privaten WLAN-Netz-Betreibers beziehe sich daher lediglich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht habe der Beklagte im vorliegenden Fall verletzt, da er es bei den werkseitigen Sicherheitseinstellungen seines WLAN-Routers belassen und das mitgelieferte Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte, so der BGH. Bereits im Jahre 2006 sei ein solcher Passwortschutz für private WLAN-Nutzer auch üblich und zumutbar gewesen, liege im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und sei zudem mit keinen Mehrkosten verbunden.
Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 "gedeckelt"!?
Der Beklagte hafte deshalb im vorliegenden Fall nach den Rechtsgrundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Nach geltendem - im Streitfall indes noch nicht anwendbaren - Recht ist der Kostenerstattungsanspruch insofern auf maximal EUR 100,00 "gedeckelt" (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG).
Kein Täter. Kein Teilnehmer. Kein Schadenersatzanspruch
Diese (Störer-) Haftung des privaten WLAN-Netz-Betreibers bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der BGH insoweit verneint, der fragliche Musiktitel nicht von dem Beklagten im Internet zugänglich gemacht worden sei. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte einen entsprechenden Vorsatz des Beklagten vorausgesetzt, der im Streitfall aber fehlte.
Dieser Bericht basiert auf den Inhalten der Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2010 und bietet nur einen ersten - wohl recht allgemeinen - Ausblick auf Inhalt und langfristig zu erwartenden Auswirkungen der Entscheidung. Eine differenzierte Aussage insbesondere zur Frage des konkreten Umfangs und der Ausgestaltung der einem privaten WLAN-Netz-Betreiber obliegenden Pflichten (z.B. Welche Passwörter und Einstellungen sind wann und wie zu ändern?) und eine Beurteilung wie der BGH die einzelnen Rechtsfragen im Detail beantwortet und seine Ansicht begründet, wird erst nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe möglich sein. Genau diese Punkte sind aber wesentlich um eine echte Einschätzung der Reichweite der Entscheidung treffen zu können.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 101/2010 vom 12.05.2010
Zur Sache
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel von dem Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten wurde. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Naschdem das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt hatte, wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 11 U 52/07, MIR 2008, Dok. 206) als Berufungsgericht die Klage ab.
Entscheidung des BGH: Privater WLAN-Netzbetreiber muss seinen Anschluss mittels "angemessener Sicherungsmaßnahmen" schützen
Der BGH hob das Berufungsurteil auf, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung komme nicht in Betracht. Allerdings obliege auch privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
Fortlaufende Anpassung der Netzwerksicherheit an den "neuesten Stand der Technik" nicht zumutbar - Prüfpflicht bezieht sich lediglich auf die Einhaltung der üblichen Sicherungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Installation
Hierbei könne dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes jedoch nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht des privaten WLAN-Netz-Betreibers beziehe sich daher lediglich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht habe der Beklagte im vorliegenden Fall verletzt, da er es bei den werkseitigen Sicherheitseinstellungen seines WLAN-Routers belassen und das mitgelieferte Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte, so der BGH. Bereits im Jahre 2006 sei ein solcher Passwortschutz für private WLAN-Nutzer auch üblich und zumutbar gewesen, liege im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und sei zudem mit keinen Mehrkosten verbunden.
Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 "gedeckelt"!?
Der Beklagte hafte deshalb im vorliegenden Fall nach den Rechtsgrundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Nach geltendem - im Streitfall indes noch nicht anwendbaren - Recht ist der Kostenerstattungsanspruch insofern auf maximal EUR 100,00 "gedeckelt" (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG).
Kein Täter. Kein Teilnehmer. Kein Schadenersatzanspruch
Diese (Störer-) Haftung des privaten WLAN-Netz-Betreibers bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der BGH insoweit verneint, der fragliche Musiktitel nicht von dem Beklagten im Internet zugänglich gemacht worden sei. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte einen entsprechenden Vorsatz des Beklagten vorausgesetzt, der im Streitfall aber fehlte.
Dieser Bericht basiert auf den Inhalten der Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2010 und bietet nur einen ersten - wohl recht allgemeinen - Ausblick auf Inhalt und langfristig zu erwartenden Auswirkungen der Entscheidung. Eine differenzierte Aussage insbesondere zur Frage des konkreten Umfangs und der Ausgestaltung der einem privaten WLAN-Netz-Betreiber obliegenden Pflichten (z.B. Welche Passwörter und Einstellungen sind wann und wie zu ändern?) und eine Beurteilung wie der BGH die einzelnen Rechtsfragen im Detail beantwortet und seine Ansicht begründet, wird erst nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe möglich sein. Genau diese Punkte sind aber wesentlich um eine echte Einschätzung der Reichweite der Entscheidung treffen zu können.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 101/2010 vom 12.05.2010
Online seit: 12.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2173
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