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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 15.November 2005 - Az. VI ZR 274/04 (unwahre Wortberichterstattung, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Unterlassungsanspruch)

Leitsatz (amtl.):

Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlassungsanspruch begründet.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Maßgeblich für die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine unwahre Wortberichterstattung, ist die Frage, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt.

2. Ein Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss insofern noch nicht vorliegen, wenn die Abweichung von der Wahrheit nicht den Inhalt einer Äußerung des Betroffenen, sondern lediglich die Frage, wem gegenüber eine Äußerung abgegeben wurde, betrifft.

3. Obgleich grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für die Frage eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt.

MIR 2006, Dok. 002



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.01.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/217

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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