MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Zur Zulässigkeit von Preisanpassungsvorbehalten in Reisekatalogen.

BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 23/08 – Costa del Sol; Vorinstanzen: LG Hannover, Urteil vom 05.09.2007 – Az. 23 O 156/06, OLG Celle, Urteil vom 24.01.2008 – Az. 13 U 180/07

MIR 2010, Dok. 068, Rz. 1


1
Ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu EUR 50,00 für jede Flugstrecke vorbehält, verstößt nicht gegen geltendes Preisrecht. Ein solcher Preisanpassungsvorbehalt kann nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB-InfoV zulässig sein. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 (Az. I ZR 23/08) hervor.

Zur Sache

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 EUR pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

Die Wettbewerbszentrale war der Ansicht, dass die beanstandete Werbung gegen geltendes Preisrecht verstoße, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne. Nachdem das Landgericht Hannover TUI antragsgemäß verurteilt hatte, wies das Oberlandesgericht Celle die Klage ab.

Entscheidung des BGH: Zulässiger Preisanpassungsvorbehalt

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die beanstandete Werbung sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht schon deswegen zulässig, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthalte jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig sei, so der BGH. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie etwa beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte habe sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (+/- EUR 50,00 pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, sei nach Ansicht des BGH mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen worden.

(tg) - Quelle: PM Nr. 92/2010 des BGH vom 29.04.2010

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2167
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige