Rechtsprechung
LG Memmingen, Urteil vom 23.12.2009 - 1 HK O 1751/09
Unzulässige Nachfragewerbung per E-Mail – Bereits eine einmalig an einen Unternehmer versandte Nachfrage-Werbe-E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004, UWG 2004 § 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht (hier: so genannte „Nachfragewerbung“ per E-Mail) außerhalb einer Kundenbeziehung stellt
einen relevanten Eingriff in die Rechte des Empfängers dar, soweit keine entsprechende Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dabei ist unerheblich,
ob der Adressat Verbraucher oder Unternehmer ist. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt den Betriebsablauf eines Unternehmens regelmäßig auch dann, wenn einer einzelnen unerwünschten Werbemail nur ein geringer Grad von Belästigung zukommt und stellt einen Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Entscheidend ist, dass diese Werbeform gerade im geschäftlichen Bereich einen stark belästigenden Charakter
("Spamming") angenommen hat (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - Az. I ZR 218/07,
MIR 2009, Dok. 170 – E-Mail-Werbung II).
2. Wer Werbemails versendet, die den Adressaten über die – nicht gewünschte – Aufnahme in eine Internet-Datenbank informiert und gleichzeitig
um Überprüfung bzw. Aktualisierung der Daten bittet und somit Nachfragehandlungen an andere Gewerbetreibenden richtet, um damit die eigene gewerbliche
Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (hier: Bereitstellen einer Datenbank mit der auch Werbeeinnahmen generiert werden), betreibt mittelbar auf
Absatzförderung gerichtete Handlungen, welche dem Begriff der Werbung unterfallen (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 75/06,
MIR 2008, Dok. 262 – Faxanfrage im Autohandel).
3. Allein aus Umständen wie der Aufnahme in verschiedene Branchenverzeichnisse und der Zulassung von Anfragen über den eigenen Internetauftritt eines
Unternehmens, lässt sich keine – auch nicht eine konkludente - Einwilligung in E-Mail-Werbung bzw. so genannter Nachfragewerbung hinsichtlich kostenloser
Internet-Datenbankeinträge ableiten. Hiermit wird lediglich das Einverständnis mit Anfragen potentieller Kunden, insbesondere mit Anfragen zu typischen
Produkten und Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens, d.h. bezüglich der üblichen Verkaufstätigkeit erklärt, nicht jedoch eine Einwilligung in
die Zurverfügungstellung von Unternehmensdaten für fremde gewerbliche Zwecke.
Bearbeiter: RAin Uta Wichering
Online seit: 28.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2163
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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