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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

R.I.P. - Briefwerbung für Grabmale gegenüber Hinterbliebenen zwei Wochen nach Todesfall wettbewerbsrechtlich zulässig.

BGH, Urteil vom 22. April 2010 - Az. I ZR 29/09; Vorinstanzen: LG Gießen, Urteil vom 03.04.2008 - Az. 8 O 3/08; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.01.2009 - Az. 6 U 90/08

MIR 2010, Dok. 060, Rz. 1


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Mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 29/09) hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall wettbewerbsrechtlich nicht mehr als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen im Sinne von § 7 UWG verboten werden kann.

Zur Sache

Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hatte vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.

Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (so das Landgericht) bzw. zwei Wochen (so das Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.

Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wartefrist von zwei Wochen ausreichend

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ging mit den Vorinstanzen davon aus, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er nahm indes an, dass eine Wartefrist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hattet, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

(tg) - Quelle: PM Nr. 85/10 des BGH vom 22.04.2010

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2159
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