Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 26.11.2009 - 31 O 329/09
Zu viel Spezialist ist Generalist - Zur irreführenden Werbung eines Rechtsbeistandes mit qualifizierenden Zusätzen.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1; BORA § 7 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 43c Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:*1. Als "Spezialist" für einen bestimmten Tätigkeitsbereich darf sich nur bezeichnen, wer den hiermit verbundenen hohen Verkehrserwartungen
an die besondere Qualifikation eines so Werbenden gerecht wird (hier: Werbung eines Rechtsbeistandes mit den Bezeichnungen "Spezialist für Insolvenzrecht (TS)" und "Spezialist für Sozialrecht (TS)").
2. Wirbt ein Rechtsanwalt (bzw. hier ein Rechtsbeistand) mit einem qualifizierenden Zusatz (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BORA), müssen überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Erfahrungen vorhanden sein.
3. Gegen eine Spezialisierung im Sinne der Verkehrserwartung spricht, wenn der Werbende eine Vielzahl von besonderen Fachgebieten, Spezialisierungen und
Tätigkeitsschwerpunkten für sich in Anspruch nimmt. Wer mit einer besonderen Qualifikation in einer Vielzahl von Bereichen wirbt, ist vielmehr Generalist, nicht Spezialist.
4. Bei einem Rechtsanwalt (bzw. hier Rechtsbeistand) der sich als Spezialist bezeichnet, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise, dass sich der Spezialist unter Ausschluss anderer Gebiete schwerpunktmäßig mit seinen Spezialgebieten befasst (Rechtsgedanke § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2137
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - 6 U 162/21, MIR 2022, Dok. 031
Vertragsstrafenverjährung - Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat
BGH, Urteil vom 27.10.2022 - I ZR 141/21, MIR 2022, Dok. 089
Pay by Call-Verfahren - Der Telefonanschlussinhaber haftet nicht für die unautorisierte Nutzung seines Anschlusses durch Dritte
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 017
Sofort-Bonus II - Zur Frage, wann die Werbung mit einem Sofort-Bonus einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG darstellen kann
BGH, Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 5/19 , MIR 2020, Dok. 019
Zentrum fürs Hören und Sehen - Keine Irreführung durch Verwendung des Begriffs "Zentrum" in einer Geschäftsbezeichnung
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2023 - 13 U 26/23, MIR 2023, Dok. 023