Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 26.08.2009 - 28 O 478/08
Zuständigkeit für Rechtsverletzungen im Internet - Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf einer in ausländischer Schrift und Sprache im Ausland abgefassten Internetseite.
ZPO §§ 12, 32; BGB § 823
Leitsätze:*1. Sowohl die internationale und als auch die örtliche Zuständigkeit eines nationalen - deutschen - Gerichts für die Klage wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
im Internet hängt davon ab, ob die Verletzungshandlung auch in dessen Bezirk "begangen" ist (§ 32 ZPO).
2. Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Bei Begehungsdelikten
ist dies sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort) als auch der der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort).
Der Schadensort als solcher ist ohne Belang.
3. Bei der Verbreitung von Äußerungen über das Internet ist die Rechtsverletzung überall dort begangen, wo das Medium abrufbar ist und sich der Internetauftritt
bestimmungsgemäß - nicht nur zufällig - auswirken und verbreiten soll (BGH, Urteil vom 03.05.1977 - Az. VI ZR 24/75 zum Begehungsort von Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeits durch Presseberichterstattung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2008 - Az. 15 U 17/08 zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausländische
Presseveröffentlichungen im Internet; BGH, Urteil vom 13.10.2004 - Az. I ZR 163/02 - HOTEL MARITIME - zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im
Markenrecht; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2007 - Az. 6 W 161/07, MIR 2007, Dok. 414
zum Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, m.w.N.).
4. Ist eine Internetseite ausschließlich in russischer Sprache und in kyrillischer Schrift in den USA abgefasst sowie unter der Top-Level-Domain ".com" erreichbar
ohne das eine irgendwie geartete Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts zumindest in einer Sprache mit lateinischer Schrift vorgesehen ist oder eine Übersetzungsmöglichkeit angeboten wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Internetseite auch im Bezirk eines deutschen Gerichts bestimmungsgemäß verbreitet wird und sich auch an deutsche Leser wendet. Ein Inlandsbezug lässt sich dann auch nicht daraus herleiten,
dass der von Äußerungen auf einer solchen Internetseite Betroffene im Inland einen Wohnsitz hat
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2008 - Az. 15 U 17/08 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 03.05.1977 - Az. VI ZR 24/75).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2133
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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