MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 43/07

Doppelte Schriftformklausel - Zur Vereinbarung einer so genannten "doppelten" Schriftformklausel in Individualverträgen zwischen Kaufleuten.

BGB §§ 125 Satz 2, 242

Leitsätze:*

1. Wurde eine sogenannte "doppelte" Schriftformklausel zwischen Kaufleuten in einem Individualvertrag vereinbart, kann diese nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und BFHE 165, 256).

2. Vereinbaren Kaufleute in einem Individualvertrag eine "doppelte" Schriftformklausel, ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs- und/oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur dann erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist (vgl. BGHZ 66, 378, 382 f.).

MIR 2010, Dok. 033


Anm. der Redaktion: Zur Unwirksamkeit einer "doppelten" Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Formularmietvertrag) vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009 - Az. 3 U 16/09, MIR 2009, 184.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2132

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige