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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 224/06

Solange der Vorrat reicht - Zur Werbung mit einer Zugabe beim Kauf von Produkten zu einem bestimmten (Waren-) Wert mit dem auf die Zugabe bezogenen Hinweis "solange der Vorrat reicht".

UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Bei der Werbung mit einer Zugabe beim Kauf von Produkten zu einem bestimmten (Waren-) Wert handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG. Hierbei stellt die mengenmäßige Beschränkung verfügbarer Zugaben - nicht anders als die die Befristung einer Werbeaktion - eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme dar.

2. Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen.

3. Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis "solange der Vorrat reicht", um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.

MIR 2010, Dok. 010


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 und 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2109

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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