Rechtsprechung
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 - 48 C 1911/09
Double oder Confirmed Opt-in? - Den Versender von E-Mail-Werbung trifft die Beweislast dafür, dass die Versendung von Werbe-E-Mails durch eine vorherige Zustimmung des Empfängers gerechtfertigt ist. Confirmed Opt-In Verfahren reicht nicht aus.
BGB §§ 242, 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; BDSG § 34
Leitsätze:*1. In der Zusendung unverlangter E-Werbung (hier: E-Mail-Newsletter) an einen Rechtsanwalt kann ein Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb liegen. Das sichten uns Aussortieren unerwünschter E-Mails bindet nicht unerheblich Zeit- und Arbeitskraft.
Hierbei ist bei einem Rechtsanwalt zu berücksichtigen, dass dieser zur Vermeidung von Haftungsfällen jede einzelne E-Mail
sorgfältig auf ihren Inhalt prüfen muss. Zudem kann durch zahlreiche Werbe-E-Mails die Speicherkapazität des E-Mail-Postfachs des Empfängers
überschritten werden, was zu Datenverlust oder Rücksendung eingehender E-Mails an den Absender führen kann.
2. Den Versender von E-Mail-Werbung trifft die Beweislast dafür, dass die Versendung von Werbe-E-Mails durch eine vorherige Zustimmung des
Empfängers gerechtfertigt ist.
3. Die Verwendung des so genannten "Confirmed Opt-in"-Verfahrens - bei dem eine Bestätigung der auf die Anmeldung versandten Begrüßungs-E-Mail nicht erfolgen
muss, damit die betreffende E-Mail-Adresse für den Empfang "aktiviert" wird - ist nicht ausreichend um zu verhindern, dass die betreffende E-Mail-Adresse
ohne Einverständnis des Empfängers verwendet wird. Erforderlich hierfür ist die Verwendung des so genannten "Double Opt-in"-Verfahrens, bei dem nach Anmeldung
einer E-Mail-Adresse auf die "Begrüßungs-E-Mail" eine weitere Bestätigung zu erfolgen hat (vgl. auch: AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2008 - Az. 21 C 43/08,
MIR 2008, Dok. 191).
4. Die Abwehr rechtswidriger E-Mail-Werbung ist von einem berechtigten Interesse des Betroffenen gedeckt. Bei einer anwaltlichen Abmahnung stellt die Gebührenerzielung
regelmäßig lediglich einen Reflex dieser Tätigkeit dar und ist ohne weiteres nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB.
5. Der Streitwert wegen unverlangter, rechtswidriger E-Mail-Werbung ist mit 3.500,00 zu bemessen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2095
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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