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Rechtsprechung



AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 - 48 C 1911/09

Double oder Confirmed Opt-in? - Den Versender von E-Mail-Werbung trifft die Beweislast dafür, dass die Versendung von Werbe-E-Mails durch eine vorherige Zustimmung des Empfängers gerechtfertigt ist. Confirmed Opt-In Verfahren reicht nicht aus.

BGB §§ 242, 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; BDSG § 34

Leitsätze:*

1. In der Zusendung unverlangter E-Werbung (hier: E-Mail-Newsletter) an einen Rechtsanwalt kann ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen. Das sichten uns Aussortieren unerwünschter E-Mails bindet nicht unerheblich Zeit- und Arbeitskraft. Hierbei ist bei einem Rechtsanwalt zu berücksichtigen, dass dieser zur Vermeidung von Haftungsfällen jede einzelne E-Mail sorgfältig auf ihren Inhalt prüfen muss. Zudem kann durch zahlreiche Werbe-E-Mails die Speicherkapazität des E-Mail-Postfachs des Empfängers überschritten werden, was zu Datenverlust oder Rücksendung eingehender E-Mails an den Absender führen kann.

2. Den Versender von E-Mail-Werbung trifft die Beweislast dafür, dass die Versendung von Werbe-E-Mails durch eine vorherige Zustimmung des Empfängers gerechtfertigt ist.

3. Die Verwendung des so genannten "Confirmed Opt-in"-Verfahrens - bei dem eine Bestätigung der auf die Anmeldung versandten Begrüßungs-E-Mail nicht erfolgen muss, damit die betreffende E-Mail-Adresse für den Empfang "aktiviert" wird - ist nicht ausreichend um zu verhindern, dass die betreffende E-Mail-Adresse ohne Einverständnis des Empfängers verwendet wird. Erforderlich hierfür ist die Verwendung des so genannten "Double Opt-in"-Verfahrens, bei dem nach Anmeldung einer E-Mail-Adresse auf die "Begrüßungs-E-Mail" eine weitere Bestätigung zu erfolgen hat (vgl. auch: AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2008 - Az. 21 C 43/08, MIR 2008, Dok. 191).

4. Die Abwehr rechtswidriger E-Mail-Werbung ist von einem berechtigten Interesse des Betroffenen gedeckt. Bei einer anwaltlichen Abmahnung stellt die Gebührenerzielung regelmäßig lediglich einen Reflex dieser Tätigkeit dar und ist ohne weiteres nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB.

5. Der Streitwert wegen unverlangter, rechtswidriger E-Mail-Werbung ist mit 3.500,00 zu bemessen.

MIR 2009, Dok. 253


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Köln (www.shopbetreiber-blog.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2095

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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