Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer! - Zur Werbung mit einem Preisnachlass nur für vorrätige Waren an einem bestimmten Aktionstag.
BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Az. I ZR 195/07; Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2007 - Az. 2 U 45/07, LG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007 - Az. 39 O 46/07 KfH
MIR 2009, Dok. 248, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2009 (Az. I ZR 195/07) entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19% dann wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Bei einer solchen Werbung handele es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme, bei der zu gewährleisten ist, dass sich der Verbraucher über die Bedingungen ihrer Inanspruchnahme informieren kann.
Zur Sache
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*". In dem zugeordneten Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben "Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis". Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei, auf den Preis werde aber nicht der Rabatt von 19% gewährt. Dieser werde nur am Aktionstag - dem 3. Januar 2007 - auf die im Geschäft vorrätige Ware eingeräumt.
Die Klägerin sah diese Werbung für den Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als wettbewerbswidrig an und nahm die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung in Anspruch. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die gleiche Werbung, die von einem zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Unternehmen in Auftrag gegeben war - in einem anderen Fall, der nicht zum BGH gelangte (wohl: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2007 - Az. 6 U 52/07, MIR 2007, Dok. 253) - für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten.
Entscheidung des BGH: Die Beschränkung einer Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: Preisnachlass) nur auf vorrätige Waren muss klar und eindeutig bereits in der Werbung angegeben werden
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Bei dem beworbenen Preisnachlass handele es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden, so das Gericht. Diesen Anforderungen genüge die gegenständliche Werbung der Beklagten nicht. Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen könne, müsse er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zähle auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, müsse er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.
(tg) - PM des BGH Nr. 251/2009 vom 11.12.2009
Zur Sache
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*". In dem zugeordneten Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben "Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis". Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei, auf den Preis werde aber nicht der Rabatt von 19% gewährt. Dieser werde nur am Aktionstag - dem 3. Januar 2007 - auf die im Geschäft vorrätige Ware eingeräumt.
Die Klägerin sah diese Werbung für den Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als wettbewerbswidrig an und nahm die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung in Anspruch. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die gleiche Werbung, die von einem zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Unternehmen in Auftrag gegeben war - in einem anderen Fall, der nicht zum BGH gelangte (wohl: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2007 - Az. 6 U 52/07, MIR 2007, Dok. 253) - für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten.
Entscheidung des BGH: Die Beschränkung einer Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: Preisnachlass) nur auf vorrätige Waren muss klar und eindeutig bereits in der Werbung angegeben werden
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Bei dem beworbenen Preisnachlass handele es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden, so das Gericht. Diesen Anforderungen genüge die gegenständliche Werbung der Beklagten nicht. Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen könne, müsse er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zähle auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, müsse er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.
(tg) - PM des BGH Nr. 251/2009 vom 11.12.2009
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2090
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