Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Radarwarngerät - Dem Verbraucher steht im Fernabsatz auch bei einem sittenwidrigen Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu.
BGH, Urteil vom 25.11.2009 - Az. VIII ZR 318/08; Vorinstanzen: AG Leer, Urteil vom 28.04.2008 - Az. 071 C 130/08 (I); LG Aurich, Urteil vom 21.11.2008 - Az. 1 S 140/08 (138)
MIR 2009, Dok. 240, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.11.2009 (Az. VIII ZR 318/08) entschieden, dass dem Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft ein
Widerrufsrecht auch dann zusteht, wenn der gegenständliche Kaufvertrag (hier: über ein Radarwarngerät) wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Zur Sache
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 01.05.2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von EUR 1.129,31 zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:
"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 09.05.2007. Die Klägerin sandte am 19.05.2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Klägerin begehrt unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich EUR 8,70 Rücksendungskosten, insgesamt also EUR 1.138,01. Während das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht der Klägerin Recht. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf trotz Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Widerrufsrecht des Verbrauchers wird von der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags nicht berührt
Zwar sei der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (BGH Urteil vom 23.02.2005 - Az. VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, werde davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.
Kein Ausschluss des Widerrufsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung bei beiderseitigem Verstoß gegen die guten Sitten
Der Verbraucher könne sich zudem auch dann auf sein Widerrufsrecht berufen, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehle es jedoch, wenn – wie hier – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
Abgrenzung zur Entscheidung vom 23.02.2005 (Az. VIII ZR 129/04): Kondiktonssperre gilt nicht für den Rückzahlungsanspruch nach § 346 BGB
Der entschiedene Fall unterscheide sich schließlich von der Konstellation, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2005 (Az. VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490) zugrunde lag. Dort konnte der Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 241/2009 des BGH vom 25.11.2009
Zur Sache
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 01.05.2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von EUR 1.129,31 zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:
"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 09.05.2007. Die Klägerin sandte am 19.05.2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Klägerin begehrt unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich EUR 8,70 Rücksendungskosten, insgesamt also EUR 1.138,01. Während das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht der Klägerin Recht. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf trotz Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Widerrufsrecht des Verbrauchers wird von der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags nicht berührt
Zwar sei der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (BGH Urteil vom 23.02.2005 - Az. VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, werde davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.
Kein Ausschluss des Widerrufsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung bei beiderseitigem Verstoß gegen die guten Sitten
Der Verbraucher könne sich zudem auch dann auf sein Widerrufsrecht berufen, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehle es jedoch, wenn – wie hier – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
Abgrenzung zur Entscheidung vom 23.02.2005 (Az. VIII ZR 129/04): Kondiktonssperre gilt nicht für den Rückzahlungsanspruch nach § 346 BGB
Der entschiedene Fall unterscheide sich schließlich von der Konstellation, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2005 (Az. VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490) zugrunde lag. Dort konnte der Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 241/2009 des BGH vom 25.11.2009
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2082
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