Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009 - 312 O 74/09
Irreführende Werbung wegen falscher Angaben über die Lieferbarkeit von Waren im Internet-Versandhandel - Werden in einem Online-Shop Waren unter der Angabe von Lieferfristen ohne einschränkende Zusätze beworben, erwartet der Verbraucher regelmäßig, dass die Ware verfügbar ist und auch innerhalb der ausgelobten Frist bei ihm eingeht.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5a Abs. 3 Nr. 3, Anhang (§ 3 Abs. 3) Nr. 5
Leitsätze:*1. Werden Waren (hier: Unterhaltungselektronik) im Internet-Versandhandel unter Angabe von Fristen als lieferbar beworben (hier: Online-Shop), obwohl die betreffenden Artikel
nicht vorrätig sind und nicht innerhalb der angegebenen Frist geliefert werden können, kann hierin eine irreführende geschäftliche Handlung
im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang Nr. 5 UWG liegen.
2. Für die Frage, welche Nachfrage zur erwarten ist, ist maßgeblich, wie ein verständiger Unternehmer in der konkreten Situation des Werbenden die Nachfrage einschätzen würde.
Hierbei ist dem Unternehmer ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen. In welchem Umfang die betreffende Ware bevorratet werden muss, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Der Unternehmer hat hierbei grundsätzlich die Angemessenheit seiner Vorratshaltung und Disposition (substantiiert) darzulegen
(vgl. u.a. BGH GRUR 1987, 371, 372 - Kabinettwein; BGH GRUR 1989, 609, 610 - Fotoapparate; BGH GRUR 2002, 187, 189 - Lieferstörung).
Grundsätzlich ist nicht in jeder Fehlleistung des Unternehmers im Hinblick auf die Lieferbarkeit beworbener und angebotener Waren notwendig eine Irreführung des Verkehrs zu sehen.
3. Ohne anderslautende Angaben erwartet der Verbraucher bei der Werbung für einen Versand von Waren im Internet aber in der Regel, dass die
beworbene Ware sofort verfügbar ist und auch unverzüglich versandt werden kann.
Anders als etwa in einem Versandhauskatalog können Angebote im Internet ständig aktualisiert oder um entsprechende - einschränkende - Zusätze betreffend
der Verfügbarkeit ergänzt werden.
4. Wird in einem Online-Shop eine Lieferfrist angegeben, geht der Durchschnittsverbraucher grundsätzlich von tagesaktuellen Lieferfristangaben aus und erwartet,
dass die Ware innerhalb der angegebenen Frist bei ihm eingeht.
Werden kurze Fristen angegeben (hier: 2 bis 5 Tage bzw. 5 bis 7 Tage) erwartet der Verbraucher zudem, dass die Ware bei dem Werbenden selbst vorrätig oder bei einem Dritten
abrufbar auf Lager ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2078
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 033
Du sollst nicht verschweigen Deines Gegners Schriftsatz - Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Antragsteller alles Zumutbare und Mögliche zu tun, damit das Gericht die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit einhalten kann (aut simile!)
OLG München, Urteil vom 05.08.2021 - 29 U 6406/20, MIR 2021, Dok. 079
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015
Bierwerbung mit dem Begriff "bekömmlich" unzulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 025
Mobile Payment - Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen stellt eine Marktverhaltensnorm dar
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022 - 6 U 87/22, MIR 2023, Dok. 014