Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - 4 U 19/09
Lieferung "innerhalb 24 Stunden" & "beste Preise" - Die Werbeaussage Lieferung "innerhalb 24 Stunden" ohne Hinweis auf bestehende Einschränkungen im Rahmen einer Google-Adwords-Anzeige kann wettbewerbsrechtlich zulässig sein. Zur Werbung mit der Angabe "beste Preise".
UWG a.F. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Eine Google-Adwords-Werbung mit der Angabe Lieferung "innerhalb 24 Stunden" ohne "wenn und aber", d.h. etwa ohne den Hinweis darauf, dass
Bestellungen bis zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen müssen, erscheint einem nicht unmaßgeblichen Teil der angesprochenen
Verbrauchern wie eine Garantie, die den besonderen Vorzug des Angebots des Werbenden bilden könnte.
2. Auch ein beengter Raum, etwa aufgrund eines medienbedingt begrenzten Zeilenangebots (hier: im Rahmen einer Google-Adwords-Anzeige),
stellt keinen Freibrief für irreführende Werbung dar.
3. Für die Gefahr einer Irreführung reicht es (bei "herkömmlichen" Werbeformen) regelmäßig aus, wenn sich der Verkehr als Folge
einer unrichtigen Angabe überhaupt erst und näher mit dem Angebot des Werbenden befasst. Aufklärende Hinweise in einem nachfolgenden Werbetext
können die durch gesonderte Werbeaussagen eingetretene Irreführung im Hinblick auf die missbilligte Anlockwirkung in der Regel nicht mehr beseitigen.
4. Im Fall einer so genannten Blickfangwerbung scheidet eine Irreführung indes aus, wenn der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis
zu einem aufklärenden Hinweis geführt wird.
5. Die Werbeaussage Lieferung "innerhalb 24 Stunden" ohne Hinweis auf bestehende Einschränkungen im Rahmen einer Google-Adwords-Anzeige stellt wettbewerbrechtlich
keine relevante Irreführung dar, wenn der Verbraucher über den in der Anzeige hinterlegten Link, den er zwangsläufig benutzen muss, wenn er mehr über das betreffende
Angebot erfahren will, auf den Internetauftritt des Werbenden gelangt und dort sofort in nicht übersehbarer Weise über die Einschränkungen bzw. Bedingungen
der 24-Stunden-Lieferung (hier: Bestellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit) entsprechend aufklärende Hinweise erhält, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann.
Eine solche Werbung ist nicht anders wie eine Blickfangwerbung zu behandeln.
6. Erweckt eine Werbung mit Angaben über Preise durch zur Täuschung geeignete Angaben bei den angesprochenen Verbrauchern einen Eindruck, der
nicht den Tatsachen entspricht, kann eine solche Werbung irreführend sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.).
7. Bei einer Werbung mit der Angabe "beste Preise" macht der fehlende Artikel dem angesprochenen Verbraucher deutlich, dass es nicht um "die besten Preise"
allgemein oder in einem bestimmten Zusammenhang gehen soll. Der Verkehr entnimmt einer solchen Werbung vielmehr, dass es sich allgemein um "beste Preise" im
Sinne von "sehr gute Preise" handelt und das der Werbende im Vergleich mit entsprechenden Produkten anderer (Internet-) Anbieter zur Spitzengruppe
der Anbieter mit einem günstigen Preis-Leistungsverhältnis gehört; eine Alleinstellungswerbung entnimmt der Vekehr einer solchen Werbung nicht.
Im Zusammenhang mit einer pauschalen Preiswerbung, die sich nicht auf einzelne Artikel bezieht, rechnen die angesprochenen Verbraucher mit (üblichen) Übertreibungen.
8. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Spitzengruppenwerbung liegt grundsätzlich beim Anspruchsteller (hier: Antragstellerin).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2077
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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