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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06

Partnerprogramm - Zur Haftung des mittels eines Online-Werbepartnerprogramms werbenden Unternehmens für durch dessen Werbepartner auf deren Webseiten begangene Markenrechtsverletzungen.

MarkenG § 14 Abs. 2 und 7

Leitsätze:*

1. Wird ein als Suchwort verwendetes - geschütztes - Zeichen dazu verwendet, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, liegt eine markenmäßige Benutzung vor (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03, MIR 2006, Dok. 196 - Impuls; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 77/04, MIR 2007, Dok. 287 - AIDOL; BGH, Urteil vom 22.01.2009 - Az. I ZR 30/07, MIR 2009, Dok. 063 - Beta Layout; BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – Az. I ZR 125/07, MIR 2009, Dok. 050 - Bananabay). Dem steht nicht entgegen, dass die Verwendung des Suchworts als Metatag im Quelltext der Internetseite oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift" für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03, MIR 2006, Dok. 196 - Impuls; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 77/04, MIR 2007, Dok. 287 - AIDOL).

2. Grundsätzlich scheidet die (markenrechtliche) Haftung des Betreibers einer Internetseite aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einem Zusammenhang gestellt werden (etwa im Rahmen der Suchergebnisse bzw. "Snippets"), dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt.

3. Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

4. Geht es im Rahmen eines Online-Werbepartnerprogramms (Affiliate-Programm) um Markenrechtsverstöße auf der Internetseite eines Werbepartners (Affiliate), kann dem Werbenden (Merchant) insoweit nur dann eine sekundäre Darlegungslast auferlegt werden, wenn das Handeln des Werbepartners (hier: die Gestaltung dessen Internetseite) dem Verantwortungsbereich des Werbenden zuzurechnen ist (§ 14 Abs. 7 MarkenG).

5. Beauftragter im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein. Entscheidend ist, dass eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers (hier: Werbenden) derart erfolgt, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens (hier: Werbepartner) dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.

6. Erweitert ein Unternehmer seinen Geschäftsbereich, indem er die Bewerbung seiner Internetseiten auslagert, gehört das damit verbundene Risiko von Rechtsverstößen der Werbepartner zu dem von ihm beherrschbaren Risiko. Einer Haftung kann er sich auch dann nicht entziehen, wenn die Zwischenschaltung eines Dritten (hier: affiliate GmbH zur Abwicklung des Partnerprogramms) erfolgt und sich der Unternehmner damit einer unmittelbaren vertraglichen Einflussnahmemöglichkeit auf den Werbepartner begibt.

7. Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

MIR 2009, Dok. 218


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3. und 7. sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2060

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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