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Rechtsprechung



LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009 - 16 O 46/09

Keine Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher ohne vertragliche Vereinbarung - Die Auferlegung der Kosten der Rücksendung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann nicht allein durch die Widerrufsbelehrung erfolgen sondern bedarf einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung.

BGB §§ 305 Abs. 2, 312d Abs. 1 Satz 2, § 357 Abs. 2 Satz 2 und 3; BGB-InfoV § 1 Nr. 4; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8

Leitsätze:*

1. Eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben" (vgl. Gestaltungshinweis Nr. 8, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV - Muster für die Widerrufsbelehrung) ist wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG), wenn nicht entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher zusätzlich vertraglich vereinbart wurde.

2. Besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Liegt eine vertragliche Vereinbarung nicht vor, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht des Unternehmers auch bezüglich der Rücksendekosten (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies ergibt sich auch aus Gestaltungshinweis Nr. 8 Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (Muster für die Widerrufsbelehrung).

3. Die Auferlegung der Kosten der Rücksendung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann nicht allein durch die Widerrufsbelehrung erfolgen sondern bedarf einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung. Eine solche vertragliche Vereinbarung liegt bereits im Hinblick auf den Empfängerhorizont des Verbrauchers mit der gesetzlichen Widerrufsbelehrung nicht vor, da der Verbraucher diese Belehrung vielmehr für eine gesetzliche Verpflichtung hält und somit - in irreführender Weise - nicht vor die Wahl gestellt wird, ob er mit dieser Vertragsbestimmung im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB einverstanden ist oder nicht.

MIR 2009, Dok. 215


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2057

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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