Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 14/07
0,00 Grundgebühr - Zu den rechtlichen Anforderungen an die Darstellung von Tarifinformationen bei der Werbung für Mobilfunkverträge und zu den Maßstäben für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei der Verfolgung gleichartiger oder ähnlicher Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien.
UWG § 4 Nr. 11, § 5, § 8 Abs. 4; UWG (2008) §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3; PAngV § 1 Abs. 1, 3, 6
Leitsätze:*1. Lässt sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten, ist von einem Missbrauch im Sinne
von § 8 Abs. 4 UWG auszugehen. Hierbei müssen die sachfremden Ziele nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; ausreichend ist, dass sie überwiegen.
2. Strengt ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren an und erhöht dadurch erheblich die Kostenlast, obwohl
eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist, kann dies einen Anhaltspunkte für ein missbräuchliches
Verhalten darstellen (BGHZ 144, 165, 170f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17.11.2005 - Az. I ZR 300/02 - MEGA SALE).
3. Die Maßstäbe für die missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 Abs. 4 UWG
wegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind auf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße
zwischen denselben Parteien übertragbar.
4. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die Preisangabenverordnung
vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV
im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG der Fall.
5. Soweit bei Netzkartenverträgen ein Endpreis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) nicht gebildet werden kann, muss der Werbende die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines
solchen Vertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich machen
(BGHZ 139, 368 - Handy für 0,00 DM;
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 139/05,MIR 2008, Dok. 356 - Telefonieren für 0 Cent!)
Diese Preisangaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
6. Ist in einer Werbung für Mobilfunkverträge - neben der (hier fehlenden) Grundgebühr und den variablen Kosten der Verbindungsentgelte - der Hinweis auf die weiteren Kosten und
Preisbestandteile (Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz, Mindestvertragslaufzeit) in derart kleiner Schrift gehalten, dass er in der Werbung untergeht,
kann sich eine solche Werbung als unvollständig und deshalb irreführend darstellen (§ 5 UWG 2004, § 5a Abs. 2 UWG 2008).
Eine derartige Darstellung kann einem Verschweigen bzw. Vorenthalten wesentlicher Angaben und Informationen gleichkommen (§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG 2008) und
den Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG 2008 beeinträchtigen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2049
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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