Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 142/06
Kranhäuser - Zur Urhebervermutung und Miturheberschaft bei einem durch mehrere Personen gemeinsam geschaffenen Werk der bildenden Künste.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 13 Satz 1, § 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen
in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des
Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.
2. Im Interesse des Urheberrechtsschutzes ist der Begriff der Üblichkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG weit auszulegen.
Es genügt, wenn sich die Bezeichnung des Urhebers an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle der
Vervielfältigungsstücke oder des Originals befindet (hier: Auf dem Deckblatt und in der Einleitung eines Workshop-Berichts).
3. Die Reichweite der Urhebervermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen.
Insbesondere ist es möglich, dass sich die Vermutung nach dem Charakter des Werkes ausnahmsweise nicht auf dessen Inhalt erstreckt
(etwa bei einem Sammelwerk nach § 4 UrhG oder im Fall einer schöpferischen Bearbeitung nach § 3 UrhG; vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.06.1990 - Az. I ZR 191/88 - Goggolore).
Eine Einschränkung der Urhebervermutung kann sich weiterhin aus zusätzlichen Angaben zu der als Urheber bezeichneten Person im Werkstück ergeben.
4. Haben mehrere Personen zunächst ein Werk gemeinsam entworfen und zu diesem dann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame
Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinander unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet,
liegt ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer vor (§ 8 Abs. 1 UrhG). Miturheberschaft im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG an einem solchen, durch mehrere Personen
gemeinsam geschaffenen Werk liegt nur dann vor, wenn sich deren jeweiliger Anteil an dem Werk nicht gesondert verwerten lassen, d.h.
wenn der Anteil nicht selbständig verkehrsfähig ist. Verkehrsfähigkeit setzt insoweit voraus, dass sich der betreffende Anteil aus dem
gemeinschaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden. Maßgeblich ist die objektive Möglichkeit
einer gesonderten Verwertung. Ist eine gesonderte Verwertung möglich, werden mehrere Urheber selbst dann nicht Miturheber, wenn sie ihre Anteil zur gemeinsamen
Verwertung miteinander verbinden (§ 9 UrhG).
5. Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt,
begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.
6. Derjenige, der die nach § 10 Abs. 1 UrhG vermutete Urheberschaft bestreitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2047
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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