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Kurz notiert



Amtsgericht München

Ausgespäht? - Luftbildaufnahmen von Grundstücken und Gebäuden sind nicht immer rechtswidrig.

AG München, Urteil vom 19.08.2009, Az 161 C 3130/09

MIR 2009, Dok. 200, Rz. 1


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Luftbildaufnahmen eines umfriedeten Grundstücks und deren Verkauf stellen in der Regel einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers dar. Allerdings ist - in Ansehung der Eingriffsintensität - stets eine Abwägung mit den schutzwüdrigen Interessen des Verwerters (Fotografen bzw. Bildverkäufers) vorzunehmen. Werden Personen, Namen und Adressen nicht abgebildet liegt weder ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild noch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Ein Urheberrechtsverstoß kommt nur in Betracht, wenn eine künstlerische Gestaltung des abgebildeten Bauwerks anzunehmen ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht München vom 19.08.2009 (Az. 161 C 3130/09 - Veröffentlichung in MIR folgt) hervor.

Zur Sache

Ein Grundstückseigentümer - der spätere Kläger - wurde auf in einem Einkaufszentrum zum Kauf angebotenen Luftbildaufnahmen aufmerksam, auf denen neben anderen auch sein Haus abgebildet war. Diese Aufnahmen konnten in einer Größe von 20 x 30 cm erworben und auch bis zu einer Größe von 50 x 70 cm bestellt werden. Menschen waren auf den - von einem Flugzeug aus aufgenommenen - Fotos nicht zu sehen. Die Adressen der Anwohner oder Namen konnten den Bildern ebenfalls nicht entnommen werden. Lediglich die Straßennamen waren zu erkennen.

Der Grundstückseigentümer verlangte von dem Verkäufer den Verkauf sofort einzustellen. Darüber hinaus wollte er wissen, an wen die Fotos bisher verkauft wurden. Der Verkauf verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht, gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gegen sein Recht am eigenen Bild. Außerdem verletze das Foto das Urheberrecht des Architekten seines Hauses.

Dies sah der Bildverkäufer anders; eine Verletzung von Rechten Dritter liege nicht vor.

Der Grundstückseigentümer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

Entscheidung des Gerichts: Luftbildaufnahmen eines umfriedeten Grundstücks stellen einen - hier allerdings nicht rechtswidrigen - Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers dar

Das Gericht wies die Klage ab.

Keine Verletzungs des Rechts am eigenen Bild

Das Recht am Bild schütze den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen, was die erkennbare Wiedergabe des Erscheinungsbildes erfodere. Entscheidend sei die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der Luftaufnahme aber Personen gar nicht abgebildet seien, sei eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht anzunehmen.

Keine Verletzug des Architektenurheberrechts

Das Urheberrecht des Architekten sei auch nicht verletzt. Bei Bauwerken knüpfe der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau. Entscheidend sei alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerks. Nicht jedes Gebäude genieße Urheberrechtsschutz. Bei dem Haus des Klägers handele es sich um einen Alltagsbau, der lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederhole und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausrage.

Kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liege bereits nicht vor, da der Name des Klägers und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft seien.

Verkauf der Luftbildaufnahmen hier kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Schließlich sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. Zwar sei das von dem Kläger genutzte Anwesen auch im Außenbereich Teil seiner Privatsphäre. Diese ende nicht an der Haustüre. Ein umfriedetes Grundstück falle darunter, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gebe, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Da das Anwesen des Klägers von außen schlecht einsehbar sei, sei es seiner Privatsphäre zuzuordnen.

Grundsätzlich müsse auch niemand ein "Ausspähen" hinnehmen. Jedoch sei stets eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Verwerters (hier: des Bildverkäufers) vorzunehmen. Da eine Verknüpfung des Bildes mit dem Namen und der Adresse des Klägers nicht erfolgt sei und irgendwelche persönlichen Gegenstände oder Personen auf dem Bild nicht zu sehen waren, sei die Intensität des Eingriffs sehr gering, so dass das Interesse des Bildverkäufers an der Ausübung seines Gewerbebetriebes überwiege.

(tg) - Quelle: PM des AG München vom 05.10.2009


Online seit: 05.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2042
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