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Rechtsprechung



AG Charlottenburg

Urteil vom 25.02.2005 – Az. 234 C 264/04 - (Haftung des Diensteanbieters für rechtswidrige Inhalte; hier: Haftung des Suchmaschinenbetreibers für persönlichkeitsverletzende Einträge, Ersatz der Abmahnungskosten bei kenntnisbegründender Erstabmahnung, Störerhaftung, Umfang und Zumutbarkeit von Prüfungspflichten des Diensteanbieters, §§ 8, 9- 11 TDG, §§ 6 II, 9 MDStV, §§ 670, 683, 823 BGB)

Leitsätze (tg):

1. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten (hier: Rechtsanwaltsgebühren) für eine erst kenntnisbegründende (Erst-) Abmahnung aus §§ 670, 683 BGB oder nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB besteht nicht.

2. Störer im medienrechtlichen Sinn, kann auch derjenige sein, der durch sein objektives Handeln rechtswidrige Beeinträchtigungen eines Dritten lediglich unterstützt, vorausgesetzt es liegt eine Prüfungspflichtverletzung vor.

3. Die Störerhaftung des Diensteanbieters kann insbesondere dann gegeben sein, wenn ein (kenntnisbegründendes) Abmahnschreiben Anlass hätte geben müssen, die konkret gerügten Einträge zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen.

4. Den Diensteanbieter (hier: Betreiber einer Suchmaschine) treffen keine generellen, inhaltlichen Prüfungspflichten.

5. Der Umfang und die Zumutbarkeit – insbesondere im technischen und personellen Umfang – von Prüfungsobliegenheiten des Diensteanbieters richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

6. Ein Suchmaschineneintrag, der einen unwahren Eindruck vermittelt (hier: tatsächlich nicht im Internet abrufbare Nacktaufnahmen der Klägerin), kann einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) darstellen.

MIR 2005, Dok. 013



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/203

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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