Rechtsprechung
OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009 - 3 U 16/09
Doppelte Schriftformklausel in AGB unwirksam - Eine Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei dem anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, einer mündlichen Abrede bzw. Individualvereinbarung komme entgegen § 305b BGB keine Geltung zu, ist unwirksam.
BGB §§ 305b, 307 Abs. 1
Leitsätze:*1. Eine Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Formularmietvertrag), die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch für Änderungen der Schriftform selbst (sog. doppelte Schriftformklausel), erweckt den Eindruck, als könnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende - mündliche - Individualvereinbarung abbedungen werden. Eine solche Klausel widerspricht § 305b BGB und dem dort niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung.
2. Ein Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei dem anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche, nach Vertragsschluss getroffene Abrede bzw. Individualvereinbarung komme entgegen § 305b BGB keine Geltung zu, stellt daher eine Irreführung des anderen Vertragsteils über die Rechtslage dar, ist intransparent und benachteiligt diesen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Klausel ist geeignet den Klauselgegner davon abzuhalten, sich auf seine Rechte zu berufen, die ihm aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zustehen (vgl. auch: BAG, Urteil vom 20.05.2008 - Az. 9 AZR 382/07).
3. Ungeachtet der Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel kann der (formlosen) Individualvereinbarung einer Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung nach § 305b BGB der Vorrang eingeräumt werden, wenn dies dem festgestellten Willen der Parteien entspricht (vgl. KG, Urteil vom 20.11.2000 - Az. 20 U 421/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2006 - Az. 10 U 1/06)
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2026
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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