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Rechtsprechung



OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2009 - 5 U 429/09

Kein Porsche für 5,50 EUR bei abgebrochener eBay-Auktion - Zur Frage, wann bei dem vorzeitigen Abbruch einer Internetauktion dem Bestehen auf die Vertragsdurchführung und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann.

BGB § 242

Leitsätze:*

1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (hier: rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs) als Fallgruppe von § 242 BGB ist von den Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 12, 164ff.; OLG München, Beschluss vom 15.11.2002 - Az. 19 W 2631/02 - Online-Ticket), wobei die Anwendung auf Ausnahmefälle beschränkt ist.

2. Bei einer Internetauktion (hier: bei eBay) kommt die Annahme einer unangemessen Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht, da der Anbieter grundsätzlich die Möglichkeit hat, Maßnahmen zu ergreifen, um sein Risiko zu begrenzen (etwa: Einrichtung eines Mindestgebots, Angabe der Bietschritte sowie der Bietzeit). Nutzt er diese Möglichkeiten nicht, muss er sich an den Folgen grundsätzlich festhalten lassen. Uneingeschränkt kann dies indes nur dann gelten, wenn die betreffende Auktion auch bis zum Ende der Bietzeit tatsächlich durchgeführt wurde (zu dieser Konstellation: OLG Köln, Urteil vom 8.12.2006 - Az. 19 U 109/06, MIR 2007, Dok. 012 - "Rübenroderfall").

3. Wird eine Internetauktion vorzeitig abgebrochen, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob der Anbieter in Bezug auf bereits abgegebene Gebote (ausnahmsweise) nicht an seinem Angebot festzuhalten ist. Hierbei ist wesentlich zu beachten, dass der Bieter nicht der Willkür des Anbieters ausgesetzt werden darf. Berücksichtigt werden muss auch, das bei Durchführung der Auktion - nicht nur hypothetisch - ein Erlös erzielt worden wäre, der das Höchstgebot im Beendigungszeitpunkt und auch das Maximalgebot des Höchstbietenden bei weitem überschritten hätte.

4. Ein Kaufpreis von EUR 5,50 für einen Porsche (Wert rund EUR 75.000,00) bewegt sich nicht mehr im Bereich eines "Schnäppchens", d.h. eines besonders günstigen aber doch im zu erwartenden Rahmen liegenden Preises, sondern stellt sich - jedem verständigen Betrachter ohne weiteres nachvollziehbar - als nur noch extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und der Wert der Sache dar.

MIR 2009, Dok. 162


Anm. der Redaktion: Auf den Hinweisbeschluss des OLG Koblenz nahm der Kläger die Berufung zurück. Die vorinstanzliche Entscheidung des LG Koblenz (Urteil vom 18.03.2009 - Az. 10 O 250/08) ist veröffentlicht in MIR 2009, Dok. 079.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Elmar Kloss, Koblenz (www.carspers-mock.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2004

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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