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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 20.05.2009 - I ZR 239/06

CAD-Software - Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Einstellen eines fremden, urheberrechtlich geschützten Computerprograms zum Herunterladen ins Internet.

UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Im Urheberrecht begründet bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung. Es gelten insoweit generell hohe Sorgfaltsanforderungen (BGH Urteil vom 10.10.1991 - Az. I ZR 147/89 - Bedienungsanweisung).

2. Besonders hohe Sorgfaltsanforderungen sind zu stellen, wenn ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet ohne Einschränkung eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise gefährdet die Verwertungsrechte des Urhebers hochgradig, da ein derart bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann.

3. Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.

4. Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 - Az. I ZR 98/06 – Tripp-Trapp-Stuhl mit Verweis auf: BGHZ 166, 253, 266 – Markenparfümverkäufe, MIR 2006, Dok. 044; BGHZ 173, 374, 383 – Zerkleinerungsvorrichtung)

MIR 2009, Dok. 159


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2001

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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