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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08

spickmich.de - Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet.

BDSG §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 28, § 29 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 41; TMG § 10, 12; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1;

Leitsätze:*

1. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der inkriminierten Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Wie der Verleger eines Presserzeugnisses ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots, so dass der Verletzte Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten kann (vgl. BGHZ 3, 270, 275ff., BGHZ 14, 163, 174). Die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG umfasst insoweit nicht die Störerhaftung, sondern betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadenersatzhaftung des Diensteanbieters (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 27.03.2007 - Az. VI ZR 101/06 - Forenhaftung, MIR 2007, Dok. 222 zu § 11 Satz 1 TDG).

2. Der Begriff der personenbezogene Daten umfasst alle Informationen, die etwas über eine Bezugsperson aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Neben klassischen Daten wie etwa Name oder Geburtsort können dies auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen sein.

3. Das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg umfasst grundsätzlich auch Telemedien, wenn sie unter den Pressebegriff von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen. Die sich insoweit ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung ist allerdings daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn keine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung (der Daten) vorliegt. Eine lediglich automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen (hier: die Bewertungen durch die Nutzer) reicht hierfür nicht aus.

4. Soweit im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet personenbezogene Daten erhoben werden, liegt ein Geschäftszweck im Sinne von § 28 BDSG noch nicht deswegen vor, weil zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden.

5. Eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne von § 29 BDSG kann demgegenüber bereits angenommen werden, wenn die Tätigkeit (hier: der Datenerhebung) auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

6. Nach § 29 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten (hier: Bewertungen von Lehrern) zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwüdrigen Interesses" verlangt unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt (hier: Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG).

7. Zwar schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenlegung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich der Sozial- und Privatsphäre zugehörig sind. Da der Einzelne seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, hat er allerdings keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten. Auch die personenbezogene Information ist Teil der sozialen Realität. Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung können daher für den Einzelnen daher daher hinzunehmen sein, wenn solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. dazu BVerfGE 65, 1, 43ff; BVerfGE 78, 77, 85ff.).

8. Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst auch Äußerungen die anonym abgegeben werden (hier: Bewertungen von Lehrern). Eine Beschränkung auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die anonyme Nutzung ist dem Internet insoweit immanent (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - Az. VI ZR 101/06 - Forenhaftung, MIR 2007, Dok. 222).

9. Von der Übermittlung personenbezogener Daten (hier: Bewertungen von Lehrern) an Nutzer in einem Bewertungsforum geht grundsätzlich keine, ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen begründende, generelle Prangerwirkung aus, wenn Zugangsbeschränkungen für Nutzer und Einschränkungen der Auffindbarkeit von personenbezogenen Daten in Internet-Suchmaschinen bestehen, die Äußerungen bzw. Daten aus sich heraus nur eine geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität aufweisen und die Erhebung der Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist.

10. Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).

MIR 2009, Dok. 154


Anm. der Redaktion: Leitsatz 10 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Thorsten Feldmann, Berlin (www.jbb.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.07.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1996

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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