Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 18.02.2009 - 6 W 5/09
Prestige-Cremes - Eine Werbung mit der Behauptung, dass ein Produkt besser sei als konkrete Produkte von Mitbewerbern kann auch ohne Benennung der Konkurrenzprodukte vergleichend i.S.v. § 6 Abs. 1 UWG sein. Zu den Anforderungen an die Nachprüfbarkeit einer vergleichenden Werbung i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
UWG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 2006/114/EG Art. 2 lit. c, Art. 4 lit. c
Leitsätze:*1. Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von diesem
angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Hierbei ist der Begriff der "vergleichenden Werbung"
breit auszulegen.
2. Ein mittelbarer, den Mitbewerber oder seine Produkte erkennbar machender Bezug liegt insoweit vor, wenn der
Durchschnittsverbraucher die von einem Vergleich erfassten Mitbewerber oder deren Produkte konkret erkennen kann (vgl. EuGH GRUR 2007, 511 - De Landtsheer/CIVIC).
Eine Bezugnahme auf Produkte von Mitbewerbern kann hierbei insbesondere durch die Verwendung des Komparativs hergestellt werden.
3. Eine Werbung mit der Behauptung, dass ein Produkt zumindest auch besser sei als konkrete - getestete -
Produkte von Mitbewerbern ist auch ohne die ausdrückliche Benennung von Produkten der Mitbewerber vergleichend im Sinne von
§ 6 Abs. 1 UWG, wenn sich der Verbraucher anhand der Werbung eine Vorstellung machen kann, welche Produkte zu den Vergleichsprodukten
gehören (hier: Prestige-Cremes), einzelne Falschzuordnungen sind hierbei unschädlich.
4. Eine vergleichende Werbung bezieht sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften, wenn der Werbende dem angesprochenen Verbraucher keine Stelle nennt,
an der die Grunddaten eines Vergleichs oder Einzelheiten eines Tests und seine Ergebnisse zugänglich sind.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1939
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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