Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 12.03.2009 - IX ZR 10/08
Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben - Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
RVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)
Leitsätze:*1. Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige
vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils
eine Geschäftsgebühr auslöst.
2. Die Anfertigung eines Abschlussschreibens gehört nicht mehr zu dem vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur angedrohten Hauptsacheklage
und stellt sich deshalb als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG dar, die nicht durch die im
Eilverfahren verdiente Geschäftsgebühr nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten wird (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2008 - Az. VI ZR 176/07,
MIR 2008, Dok. 123).
3. Nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG sind das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene
Angelegenheiten. Dies gilt für die Geschäftsgebühren wie für die Verfahrensgebühren in gleicher Weise (BGH Urteil vom 04.03.2008 - Az. VI ZR 176/07,
MIR 2008, Dok. 123).
4. Für die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren ist nicht erforderlich, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt wurde;
ausreichend aber auch erforderlich ist ein über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausgehender Auftrag. Ist der Auftrag hingegen auf das
einstweilige Verfügungsverfahren beschränkt, betrifft die Tätigkeit des Anwalts insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1931
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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