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Rechtsprechung



BVerfG, Beschluss vom 05.03.2009 - 1 BvR 127/09

Fiktive Lizenzgebühren dürfen nicht "in der Luft hängen" - Die Bestimmung der Schadenshöhe durch das Tatgericht nach der Lizenzanalogie im Wege der Schätzung und ohne Einholung eines Gutachtens ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nicht "in der Luft hängt" oder unter Anmaßung nicht vorhandener Sachkunde erfolgt.

KUG §§ 22, 23 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, §§ 818 Abs. 2, 823 Abs. 2; ZPO § 287; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Bestimmung der Schadenshöhe durch das Tatgericht nach der Lizenzanalogie im Wege der Schätzung und ohne Einholung eines Gutachtens ist grundsätzlich zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nicht "in der Luft hängt" oder unter Anmaßung nicht vorhandener Sachkunde erfolgt.

2. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist, bleibt bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Schätzung ist dann unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hinge" (vgl. BGHZ 91, 243). Die Zurückweisung eines Beweisangebots, dass geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die andernfalls "in der Luft hängende" Schätzung zu liefern, überschreitet die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens. Ebenfalls darf das Gericht nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten (BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Az. I ZR 266/02, MIR 2006, Dok. 005).

3. Soweit bei einem Verstoß gegen § 22 KUG der Schaden (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 2 KUG) bzw. Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) mithilfe der Lizenzanalogie ermittelt werden kann und hinreichende Anhaltpunkte vorliegen, kann das Tatgericht grundsätzlich nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgehen.

4. Kriterien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr im Fall der ungenehmigten Bildnutzung für eine Werbung sind die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird.

5. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Tatgericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerfGE 69, 145).

MIR 2009, Dok. 081


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1922

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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