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Rechtsprechung



AG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2008 - 39 C 5988/08

"Top-Ten" - Dem Suchmaschinenoptimierer steht kein Zahlungsanspruch gegen seinen Kunden zu, wenn bestimmte Platzierungen zugesichert, tatsächlich aber nicht erreicht werden. Die technische (Un-) Möglichkeit ist unerheblich.

BGB §§ 241, 362, 611, 631, 812

Leitsätze:*

1. Sichert ein Unternehmen im Rahmen eines "Internet-System-Vertrags" eine Suchmaschinenoptimierung insoweit vertraglich zu, dass die Internetpräsenz des Kunden bei Eingabe bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten zehn Treffern in einer Suchmaschine erscheinen soll, steht dem Unternehmen kein Zahlungsanspruch zu, wenn eine solche Platzierung tatsächlich nicht erreicht wird. Vorschüssig geleistet Zahlungen des Kunden sind zurückzuerstatten.

2. Dies gilt auch dann, wenn derartige Plazierungen (Ranking) schon technisch möglicherweise nicht garantiert werden können. Entscheidend sind die Zusagen des Unternehmens.

3. Soweit eine bestimmte Platzierung bei Eingabe bestimmter - einzelner - Suchwörter zugesichert wird, reicht es nicht aus, wenn entsprechende Suchergebnisse bei Eingabe einer Kombination verschiedener Suchwörter erzielt werden.

MIR 2009, Dok. 070


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1911

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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