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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 6/06

"Whistling for a train" - Zur Berechnung und Festsetzung des Schadenersatzes gemäß § 97 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (hier: unberechtigte Nutzung einer Tonaufnahme) und zur Ermittlung des objektiven Wertes der Benutzungsberechtigung.

UrhG § 97; ZPO § 287

Leitsätze:*

1. Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.

2. Bei der Berechnung des Schadenersatz gemäß § 97 UrhG (hier: unberechtigte Nutzung einer Tonaufnahme) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist insoweit der objektive Wert der Benutzungsberechtigung unter umfassender Würdigung der gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls.

3. Es liegt nahe, zur Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem Zeitraum der streitgegenständlichen Nutzung eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Az. I ZR 266/02 - Pressefotos, MIR 2006, Dok. 005). Sind insoweit übliche Honorare nicht zu ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu schätzen (BGH, Urteil vom 29.05.1962 - Az. I ZR 132/60, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II). Hierbei ist der Umfang der Nutzung, der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts sowie der Umfang des aus dem geschützten Werk übernommenen Teils zu berücksichtigen.

MIR 2009, Dok. 066


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1907

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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