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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

"SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" - Der Inhabers eines eBay-Accounts kann fĂĽr Rechtsverletzungen haften, die Dritte bei der Nutzung seines Accounts begehen.

BGH, Urteil vom 11.03.2009 – Az. I ZR 114/06 – Halzband; Vorinstanzen: LG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2004 – Az. 2/03 O 15/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2006 – Az. 11 U 45/05

MIR 2009, Dok. 058, Rz. 1


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Der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay kann dafĂĽr haften, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.03.2009 (Az. I ZR 114/06).

Zur Sache

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Ăśberschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von EUR 30,00 angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieĂź es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...".

Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

Entscheidung des BGH: Der Accountinhaber muss sich das Handeln Dritter zurrechnen lassen und haftet als Täter, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend sichert

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.

Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte.

Selbständiger Zurechnungsgrund

Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

(tg) - Quelle: PM Nr. 55/2009 des BGH vom 11.03.2009


Online seit: 11.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1899
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