Kurz notiert
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Ob privat oder gewerblich, erheblich oder nicht: Die ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen verstößt gegen das Urheberrecht.
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009 - Az. 6 U 58/08, rk
MIR 2009, Dok. 030, Rz. 1
1
Zur Sache
Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 Euro. Als Auktionsfoto nutzte er ein hochwertiges Produktfoto, das er aus dem Internet kopiert hatte.
Der Fotograf ließ den Beklagten anwaltlich abmahnen. Erfolglos. Daraufhin erhob der Fotograf Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 Euro. Außerdem beanspruchte er die Erstattung Abmahnkosten in Höhe von knapp 500,00 Euro.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Brandenburgischen OLG am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
Entscheidung des Gerichts: Anspruch des Fotografs auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 03.02.2009 (Az. 6 U 58/08) die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 Euro Schadensersatz und 100,00 Euro Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden.
Nur 40,00 Euro Lizenzgebühren wegen kurzer Verwendung
Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 Euro Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei.
Erstmalige, nicht erhebliche Rechtsverletzung im privaten Bereich: Kostenerstattungsanspruch nach § 97a UAbs. 2 UrhG auf 100,00 Euro gedeckelt
Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 Euro zu begrenzen (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG).
(tg) - Quelle: PM des OLG Brandenburg vom 05.02.2009
Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 Euro. Als Auktionsfoto nutzte er ein hochwertiges Produktfoto, das er aus dem Internet kopiert hatte.
Der Fotograf ließ den Beklagten anwaltlich abmahnen. Erfolglos. Daraufhin erhob der Fotograf Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 Euro. Außerdem beanspruchte er die Erstattung Abmahnkosten in Höhe von knapp 500,00 Euro.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Brandenburgischen OLG am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
Entscheidung des Gerichts: Anspruch des Fotografs auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 03.02.2009 (Az. 6 U 58/08) die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 Euro Schadensersatz und 100,00 Euro Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden.
Nur 40,00 Euro Lizenzgebühren wegen kurzer Verwendung
Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 Euro Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei.
Erstmalige, nicht erhebliche Rechtsverletzung im privaten Bereich: Kostenerstattungsanspruch nach § 97a UAbs. 2 UrhG auf 100,00 Euro gedeckelt
Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 Euro zu begrenzen (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG).
(tg) - Quelle: PM des OLG Brandenburg vom 05.02.2009
Online seit: 08.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1871
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