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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06

Abgespaltene Äußerungen - Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung im Übrigen nicht angegriffen ist.

BGB §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2; StGB §§ 185, 186, 194 Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.

2. Eine Äußerung ist grundsätzlich im jeweiligen Gesamtzusammenhang und unter Vornahme einer einzelfallbezogene Abwägung zwischen den beteiligten Rechtspositionen zu beurteilen. Dies insbesondere dann, wenn die Äußerung insgesamt in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, weil sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Unerheblich ist insoweit, ob ein abgetrennter Teil der Äußerung ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthält.

3. Juristische Personen und/oder Anstalten des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.

4. Werden die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185ff. StGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bezogen, dienen sie nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern der Gewährleistung der öffentlichen Anerkennung, die erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht beeinträchtigt wird.

MIR 2009, Dok. 023


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1864

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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