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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

Kein Nutzungsersatz bei Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf - § 439 Abs. 4 BGB ist in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs einschränkend anzuwenden. Die in Bezug genommenen Rücktrittsvorschriften gelten nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache, führen aber nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz oder Herausgabe gezogener Nutzungen.

EG Art. 10, 249 Abs. 3; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3; BGB §§ 346 bis 348, § 439 Abs. 4, § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.

2. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist.

3. § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

4. Liegt kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, ist § 439 Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

5. § 439 BGB stellt eine Vorschrift dar, die dem Schutz der Verbraucher dient. Sie dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Der verbraucherschützende Charakter von § 439 Abs. 4 BGB ergibt sich zudem daraus, dass nach § 475 Abs. 1 BGB eine von § 439 BGB abweichende Vereinbarung zu Lasten des Verbrauchers unzulässig ist.

MIR 2009, Dok. 016


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 bis 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts. Das Urteil des EuGH vom 17.04.2008 - Az. C-404/06 ist veröffentlicht in MIR 2008, Dok. 124. Zum 16.12.2008 wurde § 474 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2399) im Sinne der Entscheidung des EuGH angepasst. § 474 Abs. 2 Satz 1 BGB lautet nunmehr: "Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind".
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1857

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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