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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 88/06

Vertragsstrafeneinforderung - Der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für ein Anspruchsschreiben, das die Einforderung einer Vertragsstrafe enthält, erlischt nicht durch dieses Vertragsstrafeverlangen gemäß § 340 Abs. 2 BGB; besteht allerdings grundsätzlich nur im Fall des Schuldnerverzugs.

BGB §§ 280, 286, 340, §§ 677, 683 Satz 1, § 670; UWG §§ 3, 5, 9 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für ein Anspruchsschreiben, das die Einforderung einer Vertragsstrafe enthält, erlischt nicht durch dieses Vertragsstrafeverlangen gemäß § 340 Abs. 2 BGB.

2. Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität.

3. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht allerdings grundsätzlich nur im Fall des Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) und ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, noch als Schadenersatzanspruch gemäß §§ 3, 5, 9 Satz 1 UWG oder als Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB.

MIR 2009, Dok. 013


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1854

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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