Kurz notiert
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
"Jetzt geht´s um die Eier!" - Irreführende Schleichwerbung durch Sat. 1 in der großen Promi-Oster-Show 2006
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2008 - Az. 2 A 10327/08.OVG
MIR 2009, Dok. 011, Rz. 1
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Die Beanstandung der von Sat. 1 in der im April 2006 ausgestrahlten Sendung "Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" gezeigten Werbung der Firma L. durch
die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz als irreführende Schleichwerbung war rechtmäßig.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 17.12.2008 (Az. 2 A 10327/08.OVG).
Zur Sache
Im April 2006 strahlte Sat. 1 die Sendung "Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" aus, in der Prominente in einem Kochwettbewerb sowie in Geschicklichkeitsspielen gegeneinander antraten. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung übertrug Sat. 1 der PS Event GmbH, vertreten durch die Veranstaltungs und Vermarktungs GmbH (MMP). Nach einem mit der MMP geschlossenen Sponsorenvertrag durfte die Firma L. gegen Zahlung von EUR 85.000,00 einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmenschriftzug in der Veranstaltungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Entscheidung des Gerichts: Eine irreführende Schleichwerbung liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung von Programm und Darstellung von Waren, Marken o.ä. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft
Eine irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag liege bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft, so das OVG Rheinland-Pfalz. Der täuschende Charakter liege darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.
Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots könne sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er müsse sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gelte nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.
Abbilden von Hasenfigur und Plakat mit Firmenschriftzug hier unzulässige Schleichwerbung
Das Abbilden der Hasenfigur und des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. bei der von Sat. 1 übertragenen Sendung stelle daher im entschiedenen Fall eine unzulässige Schleichwerbung dar.
Die Werbeabsicht ergibt sich aus der Häufigkeit der Einblendungen und dem gezahltem Entgelt - Sat. 1 als Rundfunkveranstalter verantwortlich
Die Werbeabsicht von Sat. 1 ergebe sich aus der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und Banners sowie aus dem von der Firma L. gezahlten Entgelt. Zwar sei diese Zahlung an die MMP geflossen. Jedoch könne sich Sat. 1 als Veranstalterin nicht der Programmverantwortung dadurch entziehen, dass sie Dritte in die organisatorische oder inhaltliche Gestaltung ihres Programms einbindet. Sat. 1 habe auf Inhalt und Ablauf der "Großen Promi-Oster-Show" maßgeblichen Einfluss gehabt und sie auch Inhaberin der Rechte des Showkonzepts. Die Show sei Teil einer von Sat. 1 entwickelten Sendereihe. Außerdem habe Sat. 1 die Verträge mit den Prominenten abgeschlossen. Demnach hat es sich um eine Sendung von Sat. 1 gehandelt. Soweit der Sender die Erstellung und Durchführung der Sendung Dritten übertragen habe, sei er verpflichtet gewesen, bei der Vertragsgestaltung die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Hierzu ist Sat. 1 auch in der Lage gewesen. Die Werbung der Firma L. sei insbesondere nicht mit Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen vergleichbar. Solche Ereignisse sind im Allgemeinen keine Auftragsproduktionen der Fernsehsender. Diese haben deshalb grundsätzlich keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen.
Irreführung des Zuschauers durch unterlaufen des Trennungsgrundsatzes
Die Werbung der Firma L. sei schließlich auch geeignet gewesen, die Allgemeinheit irrezuführen. Nach den rundfunkrechtlichen Regelungen müssen Werbung und Programm eindeutig getrennt werden (Trennungsgrundsatz). Dadurch soll es dem Zuschauer erleichtert werden, zwischen der Anpreisung eines Produkts und objektiver Information zu unterscheiden. Dies ist bei der "Großen Promi-Oster-Show" nicht möglich gewesen, weil die Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wurde.
(tg) - Quelle: PM Nr. 2/2009 des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2009
Zur Sache
Im April 2006 strahlte Sat. 1 die Sendung "Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" aus, in der Prominente in einem Kochwettbewerb sowie in Geschicklichkeitsspielen gegeneinander antraten. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung übertrug Sat. 1 der PS Event GmbH, vertreten durch die Veranstaltungs und Vermarktungs GmbH (MMP). Nach einem mit der MMP geschlossenen Sponsorenvertrag durfte die Firma L. gegen Zahlung von EUR 85.000,00 einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmenschriftzug in der Veranstaltungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Entscheidung des Gerichts: Eine irreführende Schleichwerbung liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung von Programm und Darstellung von Waren, Marken o.ä. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft
Eine irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag liege bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft, so das OVG Rheinland-Pfalz. Der täuschende Charakter liege darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.
Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots könne sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er müsse sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gelte nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.
Abbilden von Hasenfigur und Plakat mit Firmenschriftzug hier unzulässige Schleichwerbung
Das Abbilden der Hasenfigur und des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. bei der von Sat. 1 übertragenen Sendung stelle daher im entschiedenen Fall eine unzulässige Schleichwerbung dar.
Die Werbeabsicht ergibt sich aus der Häufigkeit der Einblendungen und dem gezahltem Entgelt - Sat. 1 als Rundfunkveranstalter verantwortlich
Die Werbeabsicht von Sat. 1 ergebe sich aus der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und Banners sowie aus dem von der Firma L. gezahlten Entgelt. Zwar sei diese Zahlung an die MMP geflossen. Jedoch könne sich Sat. 1 als Veranstalterin nicht der Programmverantwortung dadurch entziehen, dass sie Dritte in die organisatorische oder inhaltliche Gestaltung ihres Programms einbindet. Sat. 1 habe auf Inhalt und Ablauf der "Großen Promi-Oster-Show" maßgeblichen Einfluss gehabt und sie auch Inhaberin der Rechte des Showkonzepts. Die Show sei Teil einer von Sat. 1 entwickelten Sendereihe. Außerdem habe Sat. 1 die Verträge mit den Prominenten abgeschlossen. Demnach hat es sich um eine Sendung von Sat. 1 gehandelt. Soweit der Sender die Erstellung und Durchführung der Sendung Dritten übertragen habe, sei er verpflichtet gewesen, bei der Vertragsgestaltung die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Hierzu ist Sat. 1 auch in der Lage gewesen. Die Werbung der Firma L. sei insbesondere nicht mit Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen vergleichbar. Solche Ereignisse sind im Allgemeinen keine Auftragsproduktionen der Fernsehsender. Diese haben deshalb grundsätzlich keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen.
Irreführung des Zuschauers durch unterlaufen des Trennungsgrundsatzes
Die Werbung der Firma L. sei schließlich auch geeignet gewesen, die Allgemeinheit irrezuführen. Nach den rundfunkrechtlichen Regelungen müssen Werbung und Programm eindeutig getrennt werden (Trennungsgrundsatz). Dadurch soll es dem Zuschauer erleichtert werden, zwischen der Anpreisung eines Produkts und objektiver Information zu unterscheiden. Dies ist bei der "Großen Promi-Oster-Show" nicht möglich gewesen, weil die Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wurde.
(tg) - Quelle: PM Nr. 2/2009 des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2009
Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu auch
MIR 2008, Dok. 361, Rz. 1 zu einer jüngeren Entscheidung des VG Berlin
(Urteil vom 11.12.2008 - Az. VG 27 A 132.08). Gegenstand des dortigen Verfahrens war ein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot durch die
Ausstrahlung der TV total WOK WM 2006 und 2007.
Online seit: 14.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1852
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