MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Kurz notiert



Bundesnetzagentur

Missbrauchsverfahren zu Call&Surf-Paketen der Deutschen Telekom AG eingestellt - Zur Zeit keine Entgeltregulierung gerechtfertigt

MIR 2009, Dok. 005, Rz. 1


1
§ 42 TKG nicht auf Vertragslaufzeiten anwendbar

Die Bundesnetzagentur hat das Missbrauchsverfahren zu den Vertragslaufzeiten von Call&Surf-Paketen der Deutschen Telekom AG (DT AG) eingestellt. Die HanseNet Telekommunikation GmbH (Alice) hatte das Missbrauchsverfahren nach § 42 Telekommunikationsgesetz (TKG) beantragt. Nach Feststellung der zuständigen Beschlusskammer ist der Missbrauchstatbestand des § 42 TKG auf Vertragslaufzeiten nicht anwendbar.

Derzeit keine Gründe für Missbrauchsverfahren nach § 28 TKG

Infolge des Antrags der HanseNet Telekommunikation GmbH (Alice) hat die Bundesnetzagentur das Verhalten der Marktbeteiligten dennoch überprüft. Als Ergebnis der Abwägung ist festzustellen, dass derzeit auch keine tragfähigen Gründe bestehen, die die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach der Spezialnorm der Entgeltregulierung (§ 28 TKG) und die Kürzung von Vertragslaufzeiten beschränkt auf Vertragsabschlüsse mit der DT AG rechtfertigen.

Dennoch: Telekom senkt Vertragslaufzeiten für Call&Surf-Basic wieder auf 12 Monate

Die DT AG hat angekündigt, ab Januar 2009 die Vertragslaufzeiten des „Einsteigerprodukts“ der Produktlinie Call&Surf, den Tarif Call&Surf-Basic, von derzeit 24 Monaten wieder auf 12 Monate zu senken. Neukunden erhalten damit Gelegenheit, erste Erfahrungen mit Komplettangeboten aus Telefonanschluss, Internet und Verbindungsflatrate binnen einer überschaubaren Bindungsfrist zu machen.

Kurth: Verbraucher sollte Vertragslaufzeiten von Komplettangeboten aus Telefonanschluss, Internetzugang und Verbindungsflatrate stets beachten!

"Der Verbraucher sollte sich vor Vertragsabschlüssen jedweder Art über die im Zusammenhang mit dem Preis einzugehende zeitliche Bindung klar werden und diese bei Vertragsabschluss mit ins Kalkül ziehen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur, mit Blick auf die im Markt angebotenen Vertragslaufzeiten von Komplettangeboten.

(tg) - Quelle: PM der Bundesnetzagentur vom 06.01.2009


Online seit: 07.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1846
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige