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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05

Herabsetzung der Vertragsstrafe bei tausendfachem Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung - Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten (Kinderwärmekissen).

BGB §§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2, 343; HGB §§ 343, 348

Leitsätze:*

1. Eine Mehrzahl von Verstößen gegen eine Unterlassungspflicht kann zwar zu einer natürlichen Handlung oder eine Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ob jeder einzelne Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist oder ob mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind, bestimmt sich aber entscheidend nach der Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung.

2. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.

3. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.

4. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1993 - Az. I ZR 54/91,WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung).

MIR 2009, Dok. 004


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 und 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts. Im vorliegenden Fall wurde die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 7.669,39 Euro 7.000 verwirkt. Mithin errechnete sich insgesamt eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. Euro, deren Herabsetzung der Bundesgerichtshof unter dem Rechtsgedanken des § 242 BGB als geboten ansah.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1845

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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