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Rechtsprechung



LG Coburg, Urteil vom 12.12.2008 - 32 S 69/08

Aber sicher! - Zum Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer für den Verlust der Kaufsache beim Versendungskauf, wenn ein versicherter Versand vereinbart wurde und zur Pflicht der Versicherung wertvoller Ware.

BGB §§ 249, 447 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze:*

1. Ist beim Versendungskauf (hier: Internetkauf eines Goldbarren) der versicherte Versand der Kaufsache vereinbart, weicht der Verkäufer schuldhaft von der vereinbarten Art der Versendung ab, wenn er sich nicht vergewissert, das die versendete Ware von der Transportversicherung des beauftragten Versanddienstleisters erfasst ist.

2. Geht die Ware in einem solchen Fall beim unversicherten Versand verloren, steht dem Käufer ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer gemäß § 447 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB zu.

3. Unabhängig einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über die Art des Versands, kann für den Verkäufer aufgrund des Wertes der zu versendenden Sache (hier: Goldbarren) ein hinreichender Anlass gegeben sein, diese zu versichern. Es besteht dann eine Pflicht zur Versicherung der Ware.

MIR 2009, Dok. 002


Anm. der Redaktion: Das LG Coburg bestätigte mit diesem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz (AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008 - Az. 11 C 1710/07 = MIR 2009, Dok. 003). Zu beachten ist, dass diese Entscheidung beim sog. Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff. BGB keine Rolle spielt. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ist § 447 BGB nicht anwendbar, wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache bei einem Unternehmer kauft (zum Begriff des Verbrauchsgüterkaufs vgl.§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend geht in einem solchen Fall die Gefahr für etwa den Verlust der versendeten Sache erst auf den (Verbraucher) Käufer über, wenn ihm die Sache durch das Transportunternehmen übergeben wird (vgl. zum Gefahrübergang § 446 BGB).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1843

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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