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Rechtsprechung



LG Berlin , Beschluss vom 11.09.2008 - 27 O 829/08

Ãœbernahme nachteiliger Tatsachenbehauptungen aus Presseberichten - Zu den Sorgfaltspflichten des Einzelnen bei der Ãœbernahme von Dritten nachteiligen Tatsachenbehauptungen aus unwidersprochenen Presseberichten in das eigene Internetangebot.

Art. 5 Abs. 1 GG

Leitsätze:*

1. Eine unbewiesene Tatsachenbehauptung herabsetzenden Charakters wird nicht deswegen zulässig, weil sie (teilweise vom Verletzten) unwidersprochen aufgestellt worden ist. Es steht dem Verletzten frei, gegen einzelne Schädiger vorzugehen und andere zu verschonen.

2. Erscheint eine, einen Dritten in seinen Rechten verletzende, Behauptung zunächst unwidersprochen in der Presse oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen (Medien - hier: weiter verbreitete Tageszeitung) und übernimmt ein (privater) Einzelner diese Behauptung in seinem Internetangebot, besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch des Verletzten gegen den Einzelnen.

3. Der Presse obliegen besondere Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen, während dem Einzelnen jedenfalls bei Vorgängen von öffentlichem Interesse (insbesondere Politik und Wirtschaft) eine vergleichbare Sorgfalt nur abverlangt werden kann, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Der Einzelne ist in der Regel auf die Berichterstattung durch die Medien als Quelle angewiesen.

4. Würde man dem Einzelnen im Fall der Übernahme herabsetzender Tatsachen aus Presseberichten - im guten Glauben - stets nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte dies eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit zur Folge. Eine Verurteilung zur Unterlassung oder zum Widerruf kommt daher erst dann in Betracht, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist.

MIR 2008, Dok. 369


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1838

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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