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Aufsatz



Florian Lichtnecker

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers für fremde Inhalte - Eine Übersicht zur Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung*

MIR 2008, Dok. 363, Rz. 1-52


1
Aktuell nutzen fast zwei Drittel der Deutschen regelmäßig das Internet[1]. Es gibt allein über zwölf Mio. registrierte Domains unter der Endung ".de" – bei der populärsten Endung „.com“ sind dies sogar mehr als 78 Millionen[2]. Viele dieser Homepages beinhalten interaktive Elemente, an denen sich die Internetnutzer auf die eine oder andere Art durch das Zur-Verfügung-Stellen eigener Inhalte beteiligen können. Vor allem in den letzten Jahren wurde das Internet durch sog. "User Generated Content"- Angebote, also Internetangebote, die im Wesentlichen von Dritten Plattformnutzern bereitgestellt werden, mehr und mehr zum "Mitmach-Internet"[3]. Neben den schon länger bekannten Formen wie Foren[4] oder Internetauktionen[5] stehen aktuell Videoportale[6] oder sog. "Social-Networking-Plattformen"[7] im Zentrum des Interesses. Unter dem Modewort "web 2.0"[8] wurden hierdurch zwar neue Nutzerschichten angezogen, aber auch neue rechtliche Herausforderungen geschaffen[9].

2
Sobald aber Inhalte von außerhalb durch Nutzer geliefert werden, ergeben sich häufig zivilrechtliche Verstöße unterschiedlicher Art. Beispielhaft seien hier Zuwiderhandlungen gegen das Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sowie das Namensrecht nach § 12 BGB genannt[10]. Diesbezüglich stellt sich immer wieder die Frage nach der Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers für derartige Beiträge.

3
Diese Verantwortlichkeit ist gesetzlich nur unzureichend geregelt (I.). In den vergangenen Jahren sind hierzu aber eine Reihe interessanter Leit- und Grundlagenentscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (II.). Am Ende dieses Artikels findet sich ein kurzer Hinweis bzgl. der Anwendbarkeit auf andere Nutzungsformen bzw. noch unbekannte Nutzungsarten (III.) und es wird ein Hinweis auf mögliche Verbesserungsmöglichkeiten (IV.) gegeben.

4
I. Allgemeines zur Verantwortlichkeit

5
1. Eigene Inhalte des Homepagebetreibers

Handelt es sich bei dem Autor eines Beitrags um den Homepagebetreiber selbst, so ist er als sog. "Content Provider"[11] gemäß § 7 Abs. 1 TMG[12] nach den allgemeinen Gesetzen selbst dafür verantwortlich. Das TMG ist dabei auf den Betreiber anzuwenden, da es sich bei ihm um einen sog. Diensteanbieter handelt.

6
Hierunter fällt, wer fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt[13].

7
2. Fremde Inhalte

Anders sieht die Situation bzgl. der Speicherung fremder, also von Dritten erstellter Informationen aus, wie es etwa bei Beiträgen in Internetforen oder eingestellten Versteigerungsangeboten der Fall ist. Gegen die dort Handelnden selbst gibt es zwar die Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme aus den einschlägigen Vorschriften. Wegen der besonderen Gegebenheiten des Internets in punkto Anonymität, sowie der nur schwer durchzuführenden Ermittlung des Verfassers, etwa über die Rückverfolgung von IP-Adressen, ist dies jedoch wenig praktikabel. Der leichtere und vor allem schnellere Weg scheint das Vorgehen gegenüber dem Homepagebetreiber selbst zu sein, der in der Regel bekannt ist und den Verstoß unmittelbar beseitigen kann[14]. § 7 Abs. 2 S. 1 TMG sieht jedoch für alle Providergruppen der §§ 8 - 10 TMG gemeinsam vor, dass keine proaktive Kontrollpflicht besteht, sondern eine Handlungspflicht erst bei Kenntniserlangung eingreift[15]. Werden Fremdinformationen beim Anbieter gespeichert, ist der Diensteanbieter als sog. Host Provider zu qualifizieren[16]. In einem solchen Fall ist er gemäß § 10 TMG nur bei Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung für diese Informationen verantwortlich.

8
Die Frage der Verantwortlichkeit in den Fällen der Inanspruchnahme des Diensteanbieters auf Unterlassen bzgl. der eingestellten rechtswidrigen Informationen Dritter richtet sich mit der überwiegenden Rechtsprechung nach den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Störerverantwortlichkeit. Als Anspruchsgrundlagen werden dabei die §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. der jeweiligen Rechtsnorm, die den Schutz des jeweiligen Anspruchstellers bezweckt (vor allem Immaterialgüterrechte), herangezogen[17]. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass eine Störerhaftung lediglich zu einem Unterlassungsanspruch führt, aber keinen Schadensersatzanspruch eröffnet[18].

9
Obwohl sich in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Störerhaftung immer detailliertere Kriterien entwickelt haben, wird dieses Institut vor allem seit dem Jahr 2007 mehr und mehr in Frage gestellt.

10
II. Entwicklung der Rechtsprechung

11
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Störerverantwortlichkeit besteht, sind in den vergangenen Jahren eine Reihe wichtiger Entscheidungen ergangen. Um die mittlerweile ausdifferenzierte aktuelle Rechtsprechung besser nachvollziehen zu können, ist ein Eingehen auf die Entscheidungen anhand einer Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Leitentscheidungen unvermeidlich.

12
1. ambiente.de[19]

In der für die Störerhaftung richtungsweisenden Entscheidung ambiente.de setzte der BGH am 17.5.2001 grundlegende Maßstäbe in Bezug auf diesen Themenkomplex.

13
Die Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" wandte sich hier gegen die Domainvergabestelle DENIC, weil diese die Domain "ambiente.de" im Rahmen ihres automatisierten Vergabesystems bereits an eine dritte Person vergeben hatte.

14
Ebenso wie die Vorinstanz, erkannte auch der BGH grundsätzlich an, dass derjenige, der ohne Beteiligung (Täterschaft oder Teilnahme) in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann. Um ein Ausufern dieser Störerhaftung zu vermeiden, ist zusätzlich eine Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten vorauszusetzen[20]. Für die DENIC beschränken sich diese bei der Nutzung der Domain-Namen auf offenkundige und unschwer zu erkennende Beeinträchtigungen von Rechten Dritter. Hierbei wird zwischen drei verschiedenen Phasen differenziert: Bei der ursprünglichen Registrierung sind hierbei überhaupt keine Prüfungspflichten zuzumuten. In Phase zwei, also der Erkennbarkeit von offenkundigen Verstößen nach eingegangenen Hinweisen, stellt der BGH auf die Funktion, sowie die personelle und sachliche Ausstattung der Vergabestelle ab und verneint wegen der Sicherstellung einer effizienten Vergabe und der insoweit fehlenden Möglichkeit einer umfassenden rechtlichen Beurteilung ebenfalls die Prüfungspflichten. In der letzten Phase, bei Offenkundigkeit und eindeutiger Rechtslage aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Titels oder dem Vorliegen einer einstweiligen Verfügung mit Abschlusserklärung, besteht hingegen eine volle Prüfungspflicht und Verantwortlichkeit. Eine Offenkundigkeit soll dabei dann gegeben sein, wenn ein juristischer Laie sie von sich aus auf den ersten Blick erkennen und beurteilen kann[21]. Das Interesse des Störers an einer effektiven Vergabepraxis ist gegenüber einer "absolut wasserdichten" und rechtlich eindeutigen Domainvergabe somit grundsätzlich höher zu bewerten.

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2. Internet-Versteigerung I bzw. ROLEX bzw. Ricardo und Rolex

Mit einem anderen Problem setzte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 11.3.2004 auseinander[22].

16
Die Markeninhaber der Luxusuhrenmarke ROLEX verklagten hierbei ein sog. Internetauktionshaus[23], welches Fremdauktionen im Internet durchführt. Unter den Angeboten fanden sich auch Uhren der Klägerin, welche nicht aus ihrer Produktion stammten, aber als ROLEX-Uhren bezeichnet wurden. In deren Artikelbeschreibung wurde dabei explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angeboten um Fälschungen handelte.

17
Trotz des Haftungsprivilegs des § 11 S. 1 TDG 2001 (heute wortgleich § 10 S. 1 TMG), welches den Diensteanbieter grds. von der Verantwortlichkeit freistellt, billigte der BGH dem Kläger neben einem Löschungsanspruch bzgl. des konkreten Angebots einen Unterlassungsanspruch zu, der den Onlinemarktplatz verpflichtet, bzgl. künftigen Verletzungen der klägerischen Marke Vorsorge zu treffen. Da die Beklagte nicht einmal bedingten Vorsatz bzgl. der vorgeworfenen Markenverletzung hatte, wurde sie weder als Täter, noch als Teilnehmer angesehen. Eine Gehilfenhaftung nach § 830 BGB scheiterte jedenfalls am fehlenden Vorsatz des Marktplatzbetreibers[24]. Soweit die Beklagte einen willentlichen und kausalen Beitrag zu einer Markenrechtsverletzung leistete, wurde ihre Haftung durch das TDG 2001 (heute TMG), welches auf der ECRL[25] beruht, aber gerade nicht berührt. Dieses Haftungsprivileg betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber die hier allein verbleibende relevante Haftung als Störer.

18
Entsprechend der oben erläuterten Entscheidung ambiente.de[26] ist diese Störerhaftung auf die Verletzung von Prüfpflichten zu beschränken, wobei diese Einschränkung zumindest im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht vorzunehmen ist[27]. Als Rechtsfolge sah der BGH hier lediglich eine Unterlassungspflicht vor, einen Schadensersatzanspruch lehnte er hingegen ab[28].

19
Neben der unverzüglichen Sperrung bekannt gewordener Verstöße sind auch Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Markenrechtsverletzungen durch Dritte verhindern sollen. Mangels geeigneter technischen Mittel, würde dies aber zu weit gehen[29]. Laut BGH sei es dem Marktplatzbetreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen zu untersuchen, da hierdurch das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt würde.

20
Wegen der Häufigkeit der bereits aufgetretenen Verletzungen der klägerischen Marke hätte die Beklagte aber die Angebote einer besonderen Prüfung unterziehen müssen. Als Möglichkeit wurde eine Filtersoftware angeführt, wobei sowohl der Hinweis auf eine Nachbildung, als auch ein verdächtig niedriger Preis als Filterkriterium gesehen werden könne. Bezüglich der dann nicht erkennbaren Verstöße, träfe die Beklagte jedoch kein Verschulden. Diese Entscheidung wurde wegen der vorgeschriebenen allgemeinen Filterverpflichtung für ähnlich gelagerte Fälle heftig kritisiert, da dies keine von § 7 Abs. 2 S. 2 TMG oder der ECRL gedeckte spezifische Überwachungspflicht, sondern eine hierin gerade nicht vorgesehene allgemeine Überwachungspflicht darstellen würde[30].

21
3. heise.de

Großes Medienecho rief auch das Urteil des OLG Hamburg vom 22.8.2006 hervor[31]. Hierin wurde erstmals höchstrichterlich zu einer Haftung für Beiträge Dritter in kommerziellen Meinungsforen entschieden[32].

22
Zu einem kritischen Artikel der Antragsgegnerin auf ihrem Nachrichtenportal in Bezug auf eines ihrer Produkte meldeten sich mehrere Nutzer in dem angeschlossenen Forum zu Wort und riefen zu einer sog. DoS-Attacke[33] gegen den Hersteller dieses Produktes auf.

23
Die vielfach kritisierte Entscheidung der Vorinstanz hatte bzgl. des Forumbetreibers noch eine Vorabkontrolle sämtlicher Nutzerbeiträge verfügt, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Angebot von Nutzern missbraucht werde[34]. Dies hätte eine enorme Ausweitung von Haftungsrisiken nach sich gezogen und hat zu großen Protesten unter Redakteuren und Internetrechtsexperten geführt[35].

24
Soweit ging das Berufungsgericht zwar nicht, bejahte jedoch einen Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 iVm § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog auch bzgl. der nachträglichen Überprüfung bereits abgesandter Forenbeiträge. Obwohl hier unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit erkannt wurde, dass die Existenz derartiger Foren bei übertriebenen Überwachungspflichten gefährdet wäre, wurde in der Abwägung dem berührten Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein größeres Gewicht beigemessen. Das Gericht erkannte neben der bereits durchgeführten Löschung auch eine Pflicht zur Überwachung an, wenn die Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen drohe oder der Betreiber durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert habe. Anderenfalls entstünde ein "grundrechtliches Vakuum", da die Betroffenen vom Forenbetreiber lediglich die Löschung des konkreten Beitrags, nicht aber Schutz vor künftigen Verletzungen erreichen könnten. Auch sei einem gewerblichen Betreiber von Internetforen eine derartige Überwachung eher als einem Privaten zuzumuten, da er jedenfalls mittelbar über Werbeeinnahmen von der Häufigkeit der Nutzung profitiere.

25
4. Meinungsforum

Der BGH klärte am 27.3.2007 abermals den Unterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber[36]. Hier klagte ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter wegen zweier gegen ihn gerichteter Beiträge unterschiedlicher Autoren. Das Besondere dabei war, dass ihm einer der Autoren bekannt war, er seine Klage aber trotzdem direkt gegen den Forenbetreiber richtete[37].

26
Nach Ansicht des Gerichts liegt selbst dann keine Subsidiarität der (mittelbaren) Störerhaftung vor, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist[38]. Der Betreiber bleibt vielmehr gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie Presse- oder Sendeunternehmen ist auch er "Herr des Angebots" und kann hierauf bei Bedarf einwirken. Auch wenn eine Verletzung von Prüfpflichten nicht gegeben ist, so existiert jedoch eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit dahingehend, dass ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung eine Verpflichtung zum Unterlassen künftiger Verstöße besteht.

27
Letztendlich ist der Forenbetreiber somit auch in einem eskalierenden Streit zwischen einzelnen Nutzern gegenüber dem Verletzten verantwortlich. Er ist nämlich auch zur Überwachung aller bestehenden und zukünftigen Inhalte seines Forums verpflichtet, um ähnliche, also im Kern gleiche Inhalte für den Betroffenen herauszufiltern. Da der Unterlassungstitel in einem solchen Fall lediglich darauf gerichtet ist, gewisse auf den Verletzten bezogene, diskreditierende Inhalte zu unterlassen, ist der Anspruch auch nicht an die Person des verletzenden Autors selbst gebunden. Demnach hat der Betreiber zukünftig jede - auch noch so entfernt mit dem Verletzten zusammenhängende - Äußerung in Bezug auf die Unterlassungserklärung zu überprüfen[39].

28
5. Internet-Versteigerung II

Am 19.4.2007 beschäftigte sich der BGH abermals mit der Verantwortlichkeit eines Internetauktionshauses für Markenrechtsverletzungen[40]. Ebenso wie in der Entscheidung Internet-Versteigerung I[41] klagte auch hier der Inhaber der Gemeinschaftsmarke ROLEX gegen einen Betreiber von Fremdauktionen (hier: www.ebay.de) wegen des Angebots von offensichtlich oder vermutlich gefälschten Artikeln.

29
Während das OLG Düsseldorf als Vorinstanz eine Filterpflicht bzgl. bevorstehender Rechtsverstöße unter Hinweis auf §§ 8 Abs. 2 S.1, 11 S. 1 Nr. 1 TDG 2001 noch ablehnte[42], sah dies der Bundesgerichtshof differenzierter. Für ein Internetauktionshaus sei es nicht ausreichend, dass es mit gleichartigen Rechtsverletzungen rechnen müsse, da sich ein Gehilfenvorsatz auf die konkret drohende Haupttat beziehen müsse[43]. Somit wurde zwar auch hier eine Haftung als Täter oder Teilnehmer wegen Fehlen jedweden Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat abgelehnt, der BGH ging jedoch auch hier von einer Störerhaftung aus[44]. Entgegen früherer Judikatur[45] entschied er hier, dass neben einer Sperrung gemeldeter Verstöße bei künftig zu befürchtenden Rechtsverletzungen, auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehe, wenn der potenzielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet[46]. Hierbei dürfen dem Betreiber jedoch keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden. Der Einsatz einer Filtersoftware, durch welche nach Eingabe nahe liegender und eindeutig rechtsverletzender Suchbegriffe Verdachtsfälle aufgespürt und dann eventuell im Einzelfall nachgeprüft werden, ist demnach zumutbar, soweit dies technisch möglich ist. Ansonsten würde ein Verschulden ausscheiden[47].

30
Diese Ausdehnung auf vorbeugende Unterlassungsansprüche stieß auf vielfältige Kritik, da derartige Ansprüche aus der Erstbegehungsgefahr gerade von §§ 7 ff TMG ausgeschlossen seien[48]. Dem Verbot derartiger proaktiver Überwachungspflichten in § 7 Abs. 2 TMG würde durch die bloße Konkretisierung der jeweiligen Prüfpflichten des Internetauktionshauses nicht ausreichend Rechnung getragen[49]. Ob dem Diensteanbieter an einem erneuten Verstoß ein Verschulden trifft, wird daher auf der Ebene des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu prüfen sein, wohin sich der Streit künftig verlagern wird[50]. Diese Verlagerung sei nach Ansicht des BGH auch nicht zu vermeiden, da ansonsten der auf einen durchsetzbaren Unterlassungstitel gerichtete Rechtsschutz geopfert würde[51].

31
6. Jugendgefährdende Medien bei ebay

Am 12.7.2007 gab der BGH seiner langjährigen stringenten Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eine neue und spektakuläre Wendung, welche weitreichende Folgen auf das besprochene Themengebiet haben könnte[52].

32
Auf der Plattform des Beklagten wurden von ihren Nutzern verschiedene Spiele, Tonträger, sowie Filme angeboten, die wegen volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Inhalte als jugendgefährdend eingestuft werden und indiziert sind.

33
Obwohl sich im Ergebnis keine Abweichung zu früheren Entscheidungen ergab, übertrug das Gericht erstmals die im Deliktsrecht entwickelte Lehre von den Verkehrspflichten auf das Wettbewerbsrecht. In Abkehr zu seinen vorherigen Entscheidungen nahm der BGH statt der gewohnten Störerhaftung hier sogar eine täterschaftliche Verantwortlichkeit in Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Generalklausel des § 3 UWG an[53]. Er führte dazu aus, dass derjenige, der gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung sei. Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, die zur Abwehr drohender Gefahren für Dritte notwendig sind[54]. Der BGH sieht diese wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfungspflicht, welche durch den Hinweis auf eine bestimmte jugendgefährdende Offerte eines Anbieters begründet wird[55]. Diese täterschaftliche Verantwortlichkeit eines Plattformbetreibers wurde auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erweitert[56].

34
a) Für den Wegfall der Störerhaftung

Mit dieser Entscheidung folgte das Gericht den Stimmen aus dem Schrifttum, welche das Rechtsinstitut der Störerhaftung bereits seit längerem kritisieren[57].

35
Nach den Vertretern dieser Meinung hat dieses neue Haftungskonzept erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsanwendung und wird nicht auf das Wettbewerbsrecht beschränkt bleiben[58]. Teile der Literatur nehmen an, dass sich der BGH hiermit für den kompletten Bereich des UWG von der Störerhaftung verabschieden wollte und zum deliktsrechtlichen Tatbestand des § 830 Abs. 2 BGB wechseln würde, welcher dann erst recht für den Abwehranspruch gelten sollte[59]. Hiernach liege es künftig an der Rechtsprechung, die angesprochenen Verkehrspflichten für Diensteanbieter weiter herauszuarbeiten[60].

36
Von Anhängern dieser Ansicht wurden schon erste Versuche unternommen, diese Verkehrspflichten, welche für die Angebotsbetreiber bereits durch die Bereitstellung der Infrastruktur entstehen können, zu konkretisieren[61]. Während Überwachungspflichten nach Wertung von TMG und ECRL bereits ausscheiden, kommt für Homepagebetreiber eine gestaffelte Verkehrspflicht in Betracht. Diese könnte in einer abgestuften Informationssicherungs- und Auskunftspflicht mit nachrangiger Prüfungs- und Beseitigungspflicht bestehen. Durch Auskunftserteilung gegenüber dem Verletzten über die Identität des Verletzers könnte der Betreiber eigener Inanspruchnahme entgehen. Erst wenn ihm dies aufgrund fehlender Kenntnis über den Handelnden nicht möglich ist, müsste er die angeprangerten Inhalte grob auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen[62].

37
Ein weiterer Aspekt würde zudem in den Rechtsfolgen bestehen, da bzgl. der täterschaftlichen Verantwortlichkeit auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 9 UWG, sowie ggf. eine Gewinnabführungshaftung nach § 10 UWG in Betracht kommt[63].

38
b) Gegen den Wegfall der Störerhaftung

In der Literatur bleibt indes heftig umstritten, ob es sich bei der vorgenommenen Einordnung um eine komplette Abkehr von der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht handelt oder es sich lediglich um einen „Ausrutscher“ für den entschiedenen wettbewerbsrechtlichen Sonderfall handelt.

39
Diese Rechtsprechung wurde v.a. im Schrifttum teilweise heftig angegriffen. Bei einem Schwenk zu § 830 Abs. 2 BGB würde die Abwehrhaftung übermäßig eingeengt, solange an dessen strafrechtlicher Interpretation festgehalten würde[64]. Zudem sei die Konstruktion einer täterschaftlichen wettbewerblichen Haftung in derartigen Fällen bei korrekter Anwendung des Instituts des Gehilfenvorsatzes nicht erforderlich[65]. Weiterhin ist festzustellen, dass es der BGH in dem vorliegenden Urteil unterließ, eine Abgrenzung der beiden Institute „Störerhaftung“ und „täterschaftlicher Verantwortlichkeit“ bzw. eine Darlegung seiner Rechtsprechungsänderung vorzunehmen. Auch in den folgenden Urteilen z.B. „Internetversteigerung III“ aus dem Jahr 2008 arbeitete das höchste Zivilgericht weiter mit dem Begriff der Störerhaftung.

40
Ebenfalls kritisiert wurde die dargestellte Entwicklung von den Inhalteanbietern, welche eine Ausdehnung der Haftung und die Auferlegung neuer Prüfpflichten ab Kenntniserlangung befürchteten[66].

41
c) Ausblick

Auch wenn teilweise angenommen wird, dass für die bisherige Störerhaftung neben der Täterhaftung für Verkehrspflichtverletzungen kein Raum mehr bestehe, so muss sich künftig zeigen, ob dies auch die Rechtsprechung so sieht[67]. Zweifelhaft bleibt dabei weiter, ob diese neue Einordnung nur für Verletzungen des Wettbewerbsrechts gilt oder ob auch die anderen Immaterialgüterrechte hiervon erfasst werden[68]. Solange sich der BGH zur vorliegenden Problematik nicht eindeutig äußert, bleibt die weitere Entwicklung daher spannend.

42
7. Internet-Versteigerung III

Nach der Zurückweisung der Entscheidung Internet-Versteigerung I[69] an das OLG Köln hatte sich am 30.4.2008 der BGH in der Revisionsinstanz erneut mit einem Vorgehen der Markeninhaber der Uhrenmarke ROLEX gegen einen Onlinemarktplatz zu beschäftigen[70].

43
Der BGH äußerte sich in seiner Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei ebay"[71] zu der diskutierten Rechtsprechungsänderung mit keinem Wort. Stattdessen wurden auch hier die Kriterien der Störerhaftung bei Online-Auktionen weiter präzisiert und bestätigt, dass Host-Provider auch dann der Störerhaftung unterliegen, wenn sie keine eigenen Inhalte bereitstellen[72]. Dieser verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch, welcher bereits aus den vorherigen Fällen zur Internet-Versteigerung bekannt ist, wurde für das hier beanstandete Verhalten bekräftigt, wobei keine genaue Aussage bezüglich der Prüfpflichten getroffen wurde. Diese Ausdifferenzierung bleibt wohl erneut dem Berufungsgericht vorbehalten[73].

44
Auch wurde letztlich wieder auf die Erkennbarkeit der Verletzung (ggf. durch den Einsatz von Filtersoftware) abgestellt, durch welche ein Auftauchen der Fälschungen von vornherein verhindert werden soll. Dabei wurde auch anerkannt, dass Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich weiterer entsprechender Markenverletzungen grundsätzlich zuzumuten sind. Das Geschäftsmodell dürfe hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt werden.

45
Insgesamt ist zu dieser Entscheidung festzustellen, dass der BGH zumindest bei Markenrechtsverstößen weiter an den Grundsätzen der Störerhaftung festhält und sich insoweit auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung befindet[74].

46
III. Anwendung auf andere Nutzungsformen

Obwohl die abgehandelten Entscheidungen im Wesentlichen zu Meinungsforen und Internet-Versteigerungen ergangen sind, entfalten sie ebenfalls für die bereits seit längerem populären Gästebucheinträge Gültigkeit[75]. Zudem können die entwickelten Prinzipien auch auf neuere Entwicklungen auf dem Gebiet des sog. "web 2.0" übertragen werden. Insbesondere sind hier die neueren Erscheinungsformen der sog. Wikis und Weblogs zu nennen[76]. Auch sind diese ausdifferenzierten Richtsätze auf noch unbekannte Nutzungsarten transferierbar, wenn sie mit den ergangenen Entscheidungen auf tatsächlicher Ebene vergleichbar und artähnlich sind.

47
IV. Verbesserungsmöglichkeiten

Um die oben erörterten Problemfelder einer verlässlichen Lösung zuzuführen, sind verschiedene Lösungsansätze denkbar.

48
1. Die wohl rechtlich sicherste Möglichkeit wäre es, die Störerhaftung samt der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen und Differenzierungen im TMG zu verankern. Im Deutschen Bundestag herrscht dabei weitgehende Einigkeit darüber, dass das TMG als "zentrales Gesetz für die Internetwirtschaft" einer gründlichen Überarbeitung bedarf, um Homepagebetreiber nicht mit unzumutbaren und unpraktikablen Regelugen zu belasten[77]. Bis dato fand diese aber nicht statt.

49
2. Denkbar wäre weiter die europaweite Einführung eines "notice-and-take-down-Verfahrens" (also etwa "Handeln auf Zuruf"), bei welchem der Diensteanbieter seiner Handlungspflicht genügt, wenn er auf Bekannt-Werden hin tätig wird und den Verstoß beseitigt[78]. In einem eventuell nachfolgenden Verfahren müsste der Anspruchsteller dann lediglich den Nachweis führen, dass und seit welchem Zeitpunkt er den Betreiber über die Einstellung des Inhalts informiert hat und dieser davon Kenntnis hatte[79]. Ein derartiges Verfahren müsste jedoch sowohl kleinen Homepagebetreibern, als auch den Big Playern gerecht werden, indem es verschiedene Möglichkeiten der Differenzierung anbietet[80].

50
3. In eine ähnliche Richtung würde auch ein System gehen, in welchem es den Nutzern möglich gemacht wird, etwaige Rechtsverstöße möglichst unkompliziert zu melden. Dies könnte etwa durch den verstärkten Einsatz sog. "Melde"-Buttons erreicht werden, mit dem die User mit geringem Aufwand an den Betreiber herantreten können[81].

51
4. Generell ist den Betreibern anzuraten, gewisse Mindeststandards bei der aktiven Inhaltslieferung durch Dritte zu wahren. Hierbei ist etwa bei Foren-Usern an eine vorherige Registrierung unter Angabe des Namens, der ladungsfähigen Anschrift und einer E-Mail-Adresse zu denken, welche im Rahmen eines sog. Double-Opt-In[82] Verfahrens zu verifizieren ist[83]. Bzgl. der hierbei erlangten Daten sind selbstverständlich Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Möge durch ein derartiges Verfahren auch der eine oder andere aufgrund des Wegfalls des Deckmantels der Anonymität von der aktiven Teilnahme abgehalten werden, so ist dies jedenfalls wegen der Vermeidung von Rechtsverletzungen hinzunehmen. Im Übrigen lässt sich auch aus Art 5 GG kein "Recht auf Anonymität" bei der Meinungsäußerung herleiten[84].

52
5. Sämtliche Änderungsbestrebungen dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass der Homepagebetreiber in eine Position gebracht wird, in der er aus bloßer Risikovermeidung rechtmäßige Äußerungen oder Handlungen Dritter unterbindet[85]. Der Host-Provider, der auf einseitigen Vortrag des angeblich Verletzten Inhalte sperrt, setzt sich zudem dem Risiko eines Vertragsverstoßes gegenüber seinem Kunden aus[86]. Diesbezüglich wäre es dem Provider anzuraten, bereits im Vorfeld mit seinen Kunden zu vereinbaren, dass er im Zweifelsfall eine Seite gegen den Widerspruch des Kunden sperren darf, auch wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist[87].


* Der Autor ist Diplom-Jurist und zurzeit Rechtsreferendar im OLG Bezirk München.
[1] Quelle: http://www.initiatived21.de/category/nonliner-atlas/zentrale-ergebnisse-2008, zuletzt abgerufen am 15. November 2008.
[2] Quelle: www.domain-recht.de – Stand: November 2008.
[3] Heckmann, juris PK-Internetrecht, 1. Aufl. (2007), Kapitel 1.7, Rn. 137.
[4] z.B.: http://forum.chip.de/.
[5] z.B.: www.ebay.de, www.auvito.de, www.hood.de.
[6] z.B.: www.youtube.com, www.myvideo.de, www.clipfish.de.
[7] z.B.: www.myspace.com, www.xing.com, www.facebook.cm, www.studivz.net, www.lokalisten.de.
[8] Der Begriff wurde geprägt von O’Reillys Artikel "What is web 2.0?". – http://www.oreilly.de/artikel/web20.html.
[9] Allgrove, Balboni, Haines, Heckh, Mosna, Quoy in CRi 2008, 65 (65).
[10]Fülbier in CR 2007, 515 (515).
[11] Ein Content Provider ist eine Service-Abteilung oder ein Service-Unternehmen, das eigene oder fremde Inhalte für die Nutzung durch Dritte anbietet. (vgl. http://www.itwissen.info/definition/lexikon/content-provider-Inhalte-Anbieter-CP.html).
[12] TMG = Telemediengesetz.
[13] Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 1. Aufl. (2004), § 3 TDG Rn. 10.
[14] Heckmann, juris PK-Internetrecht, 1. Aufl. (2007), Kapitel 1.7, Rn. 7.
[15] Beulke in Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 37. Aufl. (2007), Rn. 72.3.
[16] Hosting Service Provider oder kurz Host-Provider ist ein Dienstleister, der die Infrastruktur von Anwendungen zur Verfügung stellt. (vgl. http://www.itwissen.info/definition/lexikon/hosting-service-provider-HSP.html).
[17] Heckmann, juris PK-Internetrecht, 1. Aufl. (2007), Kapitel 1.7. Rn. 71 f.
[18] vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 22/99 Meißner Dekor, WRP 2002, 533 ff.
[19] vgl. BGH, Urteil vom 17.5.2001 – I ZR 251/99 ambiente.de – BGHZ 148, 13 ff , NJW 2001, 3265 ff. = MMR 2001, 671 ff.
[20] vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1996 – I ZR 129/94 Architektenwettbewerb – WRP 1997, 325 ff.
[21] Welzel in MMR 2001, 744 (745 f.).
[22] vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2004 – I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I – BGHZ 158, 236 ff., K&R 2004, 486 ff. = MIR 2005, Dok. 010, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199.
[23] Wie bereits des Öfteren entschieden wurde, sind derartige Auktionen keine Versteigerungen im Rechtssinne. Derartige Angebote stellen vielmehr eine vorweg erklärte Annahme zum Höchstangebot dar. (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl. (2008), § 156, Rn. 3).
[24] Leible/Sosnitza in NJW 2007, 3324 (3325).
[25] ECRL = Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, "E-Commerce Richtlinie" (2000/31/EG).
[26] vgl. BGH, Urteil vom 17.5.2001 – I ZR 251/99 - ambiente.de – BGHZ 148, 13 ff. = GRUR 2001, 1038 ff. = NJW 2001, 3265 ff. = MMR 2001, 671 ff.
[27] Strömer, Onlinerecht, 4. Aufl. (2006), S. 274.
[28] Fülbier in CR 2007, 515 (518).
[29] Redeker, IT-Recht, 4. Aufl. (2007), Rn. 1103.
[30] Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl. (2005), Teil 2, Rn. 30 c.
[31] vgl. OLG Hamburg vom 22.8.2006 – 7 U 50/06 heise.de, K&R 2006, 470 ff. = MIR 2006, Dok. 139, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=354.
[32] Strömer/Grootz in K&R 2006, 553 (553).
[33] DoS = Denial of Service = Angriff auf einen Rechner im Internet mittels vieler Anfragen, der in der Regel zu einem Zusammenbruch der Kommunikation mit diesem führt. (Vgl. http://www.lexexakt.de/glossar/dosa.php).
[34] Stadler in K&R 2006, 253 (253).
[35] vgl. Anmerkung von Feldmann in MMR 2006, 744 (747).
[36] vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2007 – VI ZR 101/06 - Meinungsforum, WRP 2007, 795 ff. = K&R 2007, 396 ff. = MIR 2007, Dok. 222, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1244.
[37] Volkmann in K&R 2008, 329 (330).
[38] Volkmann in K&R 2007, 398 (399).
[39] Volkmann in K&R 2007, 398 (398 f.).
[40] vgl. BGH Urteilvom 19.4.2007, Az. I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II, WRP 2007, 964 ff. = CR 2007, 523 ff. = MIR 2007, Dok. 246, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1268.
[41] vgl. BGH Urteil vom 11.3.2004, Az. I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I – BGHZ 158, 236 ff., K&R 2004, 486 ff. = MIR 2005, Dok. 010, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199.
[42] WRP 2004, 631 ff. = MMR 2004, 315 ff. mit Anmerkung von Leupold.
[43] Lehment in GRUR 2007, 713 (713).
[44] vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2004 – I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I – BGHZ 158, 236 ff, K&R 2004, 486 ff. = MIR 2005, Dok. 010, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199.
[45] vgl. WRP 1997, 325 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2002 – I ZR 281/99 - Vanity-Nummer , WRP 2002, 1050 ff. = K&R 2002, 543 ff.
[46] Fritzsche in MüKo, UWG, 1. Auflage (2006), § 8 UWG, Rn. 263.
[47] vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2004 – I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I – BGHZ 158, 236 ff., K&R 2004, 486 ff. = MIR 2005, Dok. 010, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199.
[48] Leible/Sosnitza in WRP 2004, 592 (598).
[49] Leible/Sosnitza in NJW 2007, 3324 (3324).
[50] vgl. Anmerkung von Spindler in JZ 2005, 37 (39 f).
[51] Volkmann in K&R 2008, 329 (329).
[52] vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2007 – I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei ebay , WRP 2007, 1173 ff. = K&R 2007, 517 ff. = MIR 2007, Dok. 325, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1349.
[53] Köhler in GRUR 2008, 1 (1).
[54] Volkmann in K&R 2008, 329 (330).
[55] vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2007 – I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei ebay, WRP 2007, 1173 ff. = K&R 2007, 517 ff. = MIR 2007, Dok. 325, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1349.
[56] Volkmann in CR 2008, 232 (232).
[57] Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. (2008), § 8 Rn. 2.11 ff.
[58] Köhler in GRUR 2008, 1 (6).
[59] Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. (2008), § 8 Rn. 2.14 ff.
[60] Volkmann in K&R 2008, 329 (334).
[61] Volkmann in CR 2008, 232 (233).
[62] Volkmann in CR 2008. 232 (237).
[63] Köhler in GRUR 2008, 1 (3).
[64] Ahrens in WRP 2007, 1281 (1286).
[65] Ullmann, juris PK-UWG 1. Aufl. (2006), § 3, Rn. 2.2.
[66] Spindler, juris PR-ITR 10/2007, Anm. 3.
[67] Döring in WRP 2007, 1131 (1134 f).
[68] So etwa Köhler in GRUR 2008, 1 (7).
[69] vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2004 – I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I , K&R 2004, 486 ff. = MIR 2005, Dok. 010, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199.
[70] vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05 - Internet-Versteigerung III, K&R 2008, 535 ff. = BB 2008, 1013 ff. = MIR 2008, Dok. 183, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1648.
[71] vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2007 – I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei ebay, WRP 2007, 1173 ff. = K&R 2007, 517 ff. = MIR 2007, Dok. 325, abrufbar unter: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1349.
[72] Wilmer in NJW 2008, 1845 (1845).
[73] Wilmer in NJW 2008, 1845 (1850).
[74] Dittrich in K&R 2008, 440 (442).
[75] Heckmann, juris PK-Internetrecht, 1. Aufl. (2007), Kapitel 1.7, Rn. 187.
[76] Redeker, IT-Recht, 4. Aufl. (2007), Rn. 1106.
[77] vgl. Plenardebatte vom 9.5.2008; MMR aktuell 7/2008, S. XXII.
[78] so etwa auch Volkmann in K&R 2007, 398 (400).
[79] Fülbier in CR 2007, 515 (520).
[80] Ott in GRUR Int 2008, 563 (569).
[81] Fülbier in CR 2007, 515 (520).
[82] Also ein sogar doppeltes ausdrückliches Einverständnis, etwa durch Betätigen eines Links, um das Existieren der Adresse, sowie den Willen zu bestätigen und erneutem elektronischem Nachfragen und Bestätigen. Vgl. http://www.e-publishing.de/online/email/formen/double_optin.html.
[83] Strömer/Grootz in K&R 2006, 553 (555).
[84] Strömer/Grootz in K&R 2006, 553 (556).
[85] Ahrens in WRP 2007, 1281 (1289).
[86] Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl. (2005), Teil 2, Rn. 30 a.
[87] Strömer, Online-Recht, 4. Aufl. (2006), S. 271.

Online seit: 17.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1832
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