Rechtsprechung
AG Bielefeld, Beschluss vom 20.08.2008 - 15 C 297/08
Verwirkung des Rechts auf Rückabwicklung nach Widerruf - Der Verbraucher kann sein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages verwirken, wenn er die erhaltene Ware nicht zeitnah nach Ausübung des Widerrufsrechts zurücksendet.
BGB §§ 312b, 312d, 346, 348, 355
Leitsätze:*1. Der Verbraucher kann das ihm nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrecht (hier: im Fernabsatz) zustehende
Recht auf Rückabwicklung des Vertrages (hier: Kaufvertrag im Fernabsatz) verwirken, wenn er die erhaltene
Ware nicht zeitnah nach Ausübung des Widerrufsrechts zurücksendet.
2. Das Verstreichenlassen eines Zeitraumes von fast einem halben Jahr ist nicht mehr als "zeitnah" in diesem
Sinne anzusehen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1806
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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