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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - III ZR 71/08

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, Internet & E-Commerce - Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO.

EuGVVO Art. 15 Abs. 1 lit. c

Leitsätze:*

1. Der Begriff des Ausrichtens in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung auch den so genannten elektronischen Handel erfassen, bei dem der Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege - insbesondere über "interaktive" Websites (mit konkreten Anpreisungen, Aufforderungen, Bestelloptionen etc.) - zustande kommt. Die notwendige Verbindung zum Wohnsitzstaat des Verbrauches i.S.v. § 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird bereits dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.

2. Eine rein "passive" Website (nur mit Kontaktadresse o.ä.) ohne Möglichkeiten des direkten Vertragsschlusses oder der konkreten Aufforderung des Verbrauchers hierzu ist indes nicht ohne weiteres geeignet den Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu erfüllen. Die Zugänglichkeit einer Website im Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein genügt nicht (hier: Der Beklagte hatte nicht einmal eine eigene Website unterhalten, sondern war nur mit seiner Kontaktadresse auf der Website Dritter genannt worden).

3. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen der Verbraucher etwa auf Auslandsreisen "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt. Für das Merkmal des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist vielmehr erforderlich, dass dieser auch dort zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt.

4. Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO.

MIR 2008, Dok. 333


Anm. der Redaktion: Leitsatz 4 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1802

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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