Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 223/05
"Schau mal Dieter..." - Wird der Name einer prominenten Person ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, hat der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten nicht ohne weiteres Vorrang vor der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden.
BGB §§ 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2, § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteiles des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der
besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild kann einen
Bereicherungsanspruch des jeweiligen Rechtsträgers aus Eingriffskondition begründen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB),
bei dem Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) zu leisten ist, da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann.
Der Wertersatz kann nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden.
2. Durch die Verletzung eines Vornamens in Alleinstellung können das Namensrecht nach § 12 BGB und das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers verletzt werden, wenn bereits der alleinige Gebrauch des
Vornamens bei dem angesprochenen Verkehr die Erinnerung an eine bestimmten (Namens-) Träger erweckt
(vgl. BGH Urteil vom 27.01.21983 - I ZR 160/80, WRP 1983, 339 - UWE).
3. Die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts sind im
Gegensatz zu der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nur einfachgesetzlich geschützt. Ein grundsätzlicher
Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit kommt den nur vermögensrechtlichen Bestandteilen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts daher nicht zu.
4. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine
Wirtschaftswerbung, die eine wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Auch Beiträge, die Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichen Interesse aufgreifen und unterhaltende Beiträge kommen insofern in Betracht (hier:
Kommentierung der Buchveröffentlichung von Dieter Bohlen in humoristischer Weise im Rahmen der Werbung für eine
Zigarettenmarke).
5. Die Berichterstattung über bestimmte Verhaltensweisen einer Person mit Namensnennung und Abbildung kann durch ein besonderes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein, wenn der betreffenden Person eine besondere
Bekanntheit im öffentlichen Leben zukommt.
6. Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige (hier: Werbung
einer Zigarettenmarke mit Dieter Bohlen) genannt und damit in die vermögenswerten Bestandteile deren Persönlichkeitsrechts
eingegriffen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten
stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Die mit der Namensnennung verbundene
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann vielmehr hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in
satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte
beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht
ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es
(hier verneint - vgl. dazu: BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1798
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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