Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2008 - 6 U 128/08
Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Drittunterwerfung gegenüber Wettbewerbszentrale - Eine unaufgeforderte Drittunterwerfungserklärung kann die Wiederholungsgefahr allenfalls dann beseitigen, wenn sie vom Empfänger tatsächlich angenommen wird.
UWG §§ 12, 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die von einem ernsthaften Unterlassungswillen getragene Abgabe einer Unterwerfungserklärung
beseitigt die Wiederholungsgefahr unabhängig von der Annahme dieser Erklärung nur, wenn die Unterwerfungserklärung
gegenüber demjenigen erfolgt, der durch eine vorausgegangene Abmahnung oder in sonstiger Weise sein auf den
konkreten Wettbewerbsverstoß gerichtetes Verfolgungsinteresse deutlich gemacht hat.
2. Wird eine Unterwerfungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben (hier: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs),
der bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsinteresse hinsichtlich des zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes zu erkennen
gegeben hat, ist zunächst unklar, ob dieser Dritte die Unterwerfungserklärung überhaupt annehmen will und
damit überhaupt eine strafbewehrte vertragliche Unterlassungsverpflichtung begründet wird. Der Verletzer befindet sich dann
nicht ohne weiteres unter dem Sanktionsdruck einer drohenden Vertragsstrafe, der aber für die Unterwerfung wesentlich ist.
3. Eine unaufgeforderte Drittunterwerfung kann die Wiederholungsgefahr allenfalls dann beseitigen, wenn sie vom Empfänger
tatsächlich angenommen wird.
4. Durch die allgemeine Auskunft eines Wettbewerbsverbandes (hier: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), dass dieser
grundsätzlich bereit sei, auch aus unaufgefordert übersandten Unterwerfungserklärungen im Fall der Zuwiderhandlung vorzugehen, gibt dieser nicht das auf einen konkreten Wettbewerbsverstoß gerichtete Verfolgungsinteresse zu erkennen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1790
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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