Rechtsprechung
LG Kiel, Beschluss vom 11.09.2008 - 15 O 100/08
Wellness pur! - Die Ausstellung von Zertifikaten über die Ausbildung zum "Wellnessmasseur" bzw. "Massage- und Wellnesstherapeuten" aufgrund eines mehrtägigen Seminars ist nicht irreführend und wettbewerbswidrig. Zur Werbung mit nicht geschützten Berufsbezeichnungen.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; HWG § 3 Nr. 3b
Leitsätze:*1. Eine irreführende Werbung gemäß § 3 Nr. 3b HWG (Heilmittelwerbegesetz) ist dann anzunehmen, wenn unwahre oder
zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder
der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
2. Bei dem Begriff des Masseurs handelt es sich um einen freien Begriff. Ein geschützter Ausbildungsberuf des
Masseurs existiert nicht. Der Begriff des "Wellnessmasseurs" wird nicht in der Liste der
staatlich anerkannten Ausbildungsberufe geführt. Es gibt nur die Berufsbezeichnung des
"Masseurs und medizinischen Bademeisters" nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG).
Gleiches gilt für den Begriff des "Massage- und Wellnesstherapeuten". Nur der Begriff des
"Physiotherapeuten" findet sich im MPhG (dort: §§ 8 ff. MPhG).
3. Bereits begrifflich erkennt der durchschnittlich informierte Verbraucher, dass die Tätigkeit eines
"Wellnessmasseurs" bzw. eines "Massage- und Wellnesstherapeuten" auf die Steigerung des Wohlbefinden des
gesunden Kunden und nicht auf die Vornahme heilender medizinischer Maßnahmen am erkrankten Kunden abzielt.
Die Bezeichnungen als "Wellnessmasseuer" bzw. "Massage- und Wellnesstherapeuten" grenzen sich damit
begrifflich wie inhaltlich ausreichend von den Berufsbezeichnungen bzw. Tätigkeiten des "Masseurs und medizinischen Bademeisters"
bzw. des "Physiotherapeuten" im Sinne des MPhG ab.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1778
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 65/22, MIR 2023, Dok. 055
YouTube-Drittauskunft II - Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern nicht ein und umfasst keine IP-Adressen
BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 153/17, MIR 2021, Dok. 002
Haftung für Affiliates - Keine Beauftragtenhaftung des Betreibers eines Affiliate-Programms, wenn die Werbung über einen Affiliate-Link Teil eines von dem Affiliate inhaltlich in eigener Verantwortung und eigenem Interesse gestalteten Produkts ist
BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 27/22, MIR 2023, Dok. 012
Filesharing - Sekundäre Darlegungslast kann die namentliche Benennung des Familienmitglieds umfassen, das die Rechtsverletzung begangen hat
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 015
Nur Name und Anschrift - Zum Umfang und zu den Grenzen der von Plattformbetreibern (hier YouTube) geschuldeten Auskunft über Benutzerdaten
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 091