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Rechtsprechung



OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.07.2008 - 1 W 99/08-19

Verfügungsantrag ohne vorausgehende Abmahnung - Im Fall besonderer Dringlichkeit, kann die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung des Wettbewerbers zur Vermeidung der Kostenbelastung gemäß § 93 ZPO entfallen.

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93; UWG § 12 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Im Wettbewerbsprozess ist eine Veranlassung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung regelmäßig zu verneinen, wenn der einen Unterlassungsanspruch verfolgende Unterlassungsgläubiger entgegen der grundsätzlichen Forderung des § 12 Abs. 1 UWG sogleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, ohne dem Unterlassungsschuldner vorher im wege der Abmahnung Gelegenheit gegeben zu haben, das gerichtliche Verfahren durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden.

2. Etwas anderes kann indes dann gelten, wenn es dem Unterlassungsgläubiger nach den konkreten Umständen des Falles unzumutbar ist, den Verletzer vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit bestand (OLG Düsseldorf, WRP 1969, 457; OLG München WRP 1970, 35). Ein derartige Eilbedürftigkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn der betreffende Wettbewerbsverstoß, wenn die Gefahr seiner Begehung für den Unterlassungsgläubiger erkennbar wird, aus objektivierter Sicht des Unterlassungsgläubigers ohne eine sofortige Einwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar ist (OLG Hamm, WRP 1982, 687; OLG Hamburg, WRP 1971, 279; KG Berlin, WRP 1971, 375).

3. Ist nach Kenntniserlangung die verbleibende Zeit bis zu einem - hier in einem Werbeprospekt - angekündigten Wettbewerbsverstoß so kurz (hier: Kennntis am 31.10. während der Wettbewerbsverstoß am 01.11. drohte), dass die Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Alternative ist, kann ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegen und eine vorherige Abmahnung des Unterlassungsschuldners nicht (mehr) zumutbar sein.

MIR 2008, Dok. 281


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1750

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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